Internationales Familienrecht

Internationales Güterrecht in der Schweiz

Internationales Güterrecht: IPRG Art. 52–58, Rechtswahl, Wandelbarkeit, Ehevertrag international & Güterrechtssysteme im Vergleich. Mit Fallbeispielen & BGE.

Das Wichtigste in Kürze

Internationales Güterrecht – Warum es jede dritte Ehe betrifft

Rund ein Drittel aller in der Schweiz geschlossenen Ehen sind binational – mindestens ein Ehegatte besitzt eine ausländische Staatsangehörigkeit. Gemäss dem Bundesamt für Statistik (BFS) heiraten etwa zwei von fünf Schweizerinnen und Schweizer international. Das bedeutet: Die Frage nach dem anwendbaren Güterrecht betrifft nicht eine kleine Minderheit, sondern eine erhebliche Anzahl von Ehepaaren in der Schweiz. Hinzu kommen Schweizer Ehepaare, die ins Ausland ziehen, und ausländische Paare, die in die Schweiz übersiedeln.

Die Bestimmung des anwendbaren Güterrechts hat erhebliche finanzielle Konsequenzen: Je nachdem, ob die schweizerische Errungenschaftsbeteiligung, die deutsche Zugewinngemeinschaft, die französische communauté réduite aux acquêts oder das englische Recht mit seinem Prinzip der richterlichen Ermessensfreiheit zur Anwendung gelangt, kann das Ergebnis der güterrechtlichen Auseinandersetzung um Hunderttausende von Franken differieren. Das Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) regelt die Bestimmung des anwendbaren Güterrechts in den Art. 51–58.

Die Problematik verschärft sich in einer zunehmend mobilen Gesellschaft: Ehepaare verlegen ihren Wohnsitz während der Ehe über Landesgrenzen hinweg, erwerben Immobilien im Ausland oder besitzen Bankkonten in verschiedenen Staaten. In all diesen Konstellationen stellt sich die zentrale Frage: Welches Güterrecht ist anwendbar – und welches Gericht ist zuständig?

IPRG Art. 52–58: Das anwendbare Güterrecht im Detail

Art. 52 Abs. 1 IPRG: Grundanknüpfung an den Wohnsitz

Art. 52 Abs. 1 IPRG bestimmt die Grundregel: Das Güterrecht untersteht dem Recht des Staates, in dem die Ehegatten ihren gemeinsamen Wohnsitz haben. Massgebend ist zunächst der Wohnsitz zum Zeitpunkt der Eheschliessung. Haben die Ehegatten bei der Heirat ihren gemeinsamen Wohnsitz in der Schweiz, gilt Schweizer Güterrecht – konkret der ordentliche Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung (Art. 196 ff. ZGB), sofern kein Ehevertrag einen anderen Güterstand vorsieht.

Der Wohnsitzbegriff im IPRG richtet sich nach Art. 20 IPRG. Es kommt auf den tatsächlichen Lebensmittelpunkt an – also den Ort, an dem eine Person sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Der bloss verwaltungsrechtliche Wohnsitz (Anmeldung bei der Gemeinde) ist nicht allein massgebend, wenn der tatsächliche Lebensmittelpunkt anderswo liegt (BGE 119 II 167).

Wichtig – Kein gemeinsamer Wohnsitz bei Eheschliessung:

Haben die Ehegatten bei der Eheschliessung keinen gemeinsamen Wohnsitz, ist das Heimatrecht massgebend. Haben sie unterschiedliche Heimatstaaten und keinen gemeinsamen Wohnsitz, gelangt das Recht des Staates zur Anwendung, in dem sie ihren ersten gemeinsamen Wohnsitz begründen (Art. 54 IPRG).

Art. 52 Abs. 2 IPRG: Rechtswahl (Parteiautonomie)

Die Ehegatten können eine Rechtswahl treffen und damit selbst bestimmen, welches Güterrecht auf ihre ehelichen Vermögensverhältnisse anwendbar sein soll. Art. 52 Abs. 2 IPRG erlaubt die Wahl zwischen dem Recht des Staates, in dem beide Ehegatten ihren Wohnsitz haben oder haben werden, und dem Recht des gemeinsamen Heimatstaates. Die Rechtswahl muss schriftlich oder in der Form des gewählten Rechts erfolgen.

Die Rechtswahlmöglichkeit ist bewusst begrenzt: Die Ehegatten können nicht frei jedes beliebige Recht wählen. Es muss eine tatsächliche Verbindung zum gewählten Recht bestehen – entweder über den Wohnsitz oder über die Staatsangehörigkeit. Ein Schweizer Ehepaar kann somit nicht das brasilianische Güterrecht wählen, wenn keiner der Ehegatten die brasilianische Staatsangehörigkeit besitzt und kein Wohnsitz in Brasilien besteht.

Konstellation Wählbares Recht Ergebnis
Beide Schweizer, Wohnsitz CH Schweizer Recht (ohnehin anwendbar) Keine Rechtswahl nötig
Er Deutscher, sie Schweizerin, Wohnsitz CH CH-Recht (Wohnsitz) – kein gemeinsames Heimatrecht Wahl von deutschem Recht nicht möglich (kein gemeinsamer Heimatstaat)
Beide Italiener, Wohnsitz CH CH-Recht (Wohnsitz) oder italienisches Recht (Heimat) Wahl des ital. Rechts → communione dei beni als gesetzlicher Güterstand
Beide Türken, Wohnsitz CH CH-Recht (Wohnsitz) oder türkisches Recht (Heimat) Wahl des türk. Rechts → Errungenschaftsbeteiligung (seit 2002 gesetzlicher Güterstand der Türkei)
Beide Deutsche, Wohnsitz CH CH-Recht (Wohnsitz) oder deutsches Recht (Heimat) Wahl des dt. Rechts → Zugewinngemeinschaft (§ 1363 BGB)
Schweizer Ehepaar, Wohnsitz Deutschland Deutsches Recht (Wohnsitz) oder CH-Recht (Heimat) Wahl des CH-Rechts empfohlen, wenn Rückkehr geplant
Er Franzose, sie Brasilianerin, Wohnsitz CH CH-Recht (Wohnsitz) – kein gemeinsames Heimatrecht Nur CH-Recht wählbar; ohne Wahl gilt CH-Recht automatisch
Beide Schweizer, Wohnsitz Frankreich Franz. Recht (Wohnsitz) oder CH-Recht (Heimat) Ohne Rechtswahl gilt franz. Recht; Wahl von CH-Recht als Absicherung empfohlen

Praxis-Empfehlung:

Bei internationalen Ehen sollte immer ein Ehevertrag mit einer Rechtswahlklausel abgeschlossen werden. Ohne Rechtswahl besteht die Gefahr, dass sich das anwendbare Güterrecht bei einem Wohnsitzwechsel unkontrolliert ändert. Ein klarer Ehevertrag schafft Rechtssicherheit für beide Ehegatten und vermeidet kostspielige Abklärungen im Scheidungsfall.

Art. 53 IPRG: Form des Ehevertrags

Art. 53 IPRG regelt die Formgültigkeit des Ehevertrags bei internationalem Bezug. Die Form des Ehevertrags bestimmt sich nach dem auf den Ehevertrag anwendbaren Recht oder nach dem Recht am Abschlussort. Ein in der Schweiz abgeschlossener Ehevertrag muss nach Art. 184 ZGB öffentlich beurkundet werden. Wird ein Ehevertrag im Ausland geschlossen, genügt die Form des ausländischen Abschlussortes – vorausgesetzt, die Form wahrt die Mindestanforderungen des auf den Vertrag anwendbaren Rechts.

In der Praxis empfiehlt es sich, den Ehevertrag in der strengsten Form abzuschliessen, die eine der beteiligten Rechtsordnungen verlangt. Damit ist sichergestellt, dass der Vertrag in allen betroffenen Staaten anerkannt wird. Die formellen Anforderungen variieren erheblich je nach Land:

Land Formerfordernis Ehevertrag Besonderheiten
Schweiz Öffentliche Beurkundung (Art. 184 ZGB) Notar und Unterschriften beider Ehegatten
Deutschland Notarielle Beurkundung (§ 1410 BGB) Gleichzeitige Anwesenheit beider Parteien beim Notar
Frankreich Notarielle Beurkundung (Art. 1394 Code civil) Muss vor der Eheschliessung abgeschlossen werden; nachträgliche Änderung nach 2 Jahren möglich
Italien Notarielle Beurkundung oder Erklärung bei Eheschliessung Eintragung im Güterrechtsregister empfohlen
Österreich Notariatsakt (§ 1 Abs. 1 lit. b NotAktG) Ehevertrag nur für Gütertrennung nötig (gesetzl. Gütertrennung)
England / Wales Keine gesetzliche Form (prenuptial agreement) Nicht zwingend bindend; richterliches Ermessen; unabhängige Rechtsberatung empfohlen
USA Schriftform (prenuptial agreement); je nach Bundesstaat unterschiedlich Full disclosure der Vermögensverhältnisse erforderlich

Art. 54 IPRG: Einheitsprinzip und Statutenwechsel

Art. 54 IPRG kodifiziert das Einheitsprinzip: Das gesamte eheliche Vermögen der Ehegatten – unabhängig von Art und Belegenheit – untersteht einem einzigen Güterrechtsstatut. Bewegliches und unbewegliches Vermögen, Bankkonten, Wertschriften und Immobilien werden gleich behandelt, auch wenn sie in verschiedenen Ländern belegen sind. Dieses Prinzip dient der Rechtseinheitlichkeit und Vorhersehbarkeit.

Art. 54 IPRG regelt zudem den Wechsel des anwendbaren Güterrechts: Wählen die Ehegatten ein neues Güterrecht oder wechselt das Güterrechtsstatut durch eine Verlegung des Wohnsitzes, so hat der Wechsel grundsätzlich keine rückwirkende Kraft, es sei denn, die Ehegatten vereinbaren ausdrücklich etwas anderes. Das bisherige Güterrecht wird aufgelöst (Stichtagsprinzip), und das neue Güterrecht wird für die Zukunft begründet. Diese Regelung schützt die Erwartungen der Ehegatten und vermeidet eine komplizierte rückwirkende Neuberechnung.

Art. 55 IPRG: Wandelbarkeit des Güterrechtsstatuts

Das Schweizer IPR folgt dem Prinzip der Wandelbarkeit: Wechseln die Ehegatten ihren gemeinsamen Wohnsitz in einen anderen Staat, kann sich das anwendbare Güterrecht ändern (Art. 55 IPRG). Dieser automatische Statutenwechsel ist eine Besonderheit des Schweizer IPR und unterscheidet sich wesentlich von der EU-Güterrechtsverordnung, die dem Prinzip der Unwandelbarkeit folgt.

Nach Art. 55 Abs. 1 IPRG untersteht das Güterrecht bei einem Wohnsitzwechsel dem Recht des neuen Wohnsitzstaates – und zwar grundsätzlich rückwirkend auf den Zeitpunkt der Eheschliessung. Die Rückwirkung bedeutet, dass das gesamte Vermögen so behandelt wird, als wäre das neue Güterrecht von Anfang an anwendbar gewesen. Die Ehegatten können die Rückwirkung jedoch schriftlich ausschliessen (Art. 55 Abs. 2 IPRG).

Das Bundesgericht hat in BGE 137 III 97 die Wandelbarkeit des Güterrechtsstatuts bestätigt und präzisiert, dass der Wohnsitzwechsel dauerhaft und mit Verbleibensabsicht erfolgen muss, damit ein Statutenwechsel eintritt. Ein blosser vorübergehender Aufenthalt genügt nicht. In BGE 121 III 507 stellte das Bundesgericht zudem klar, dass die Wandelbarkeit nur greift, wenn keine Rechtswahl vorliegt – haben die Ehegatten durch einen Ehevertrag eine Rechtswahl getroffen, bleibt das gewählte Recht unverändert, auch wenn der Wohnsitz wechselt.

Praktisches Beispiel – Wandelbarkeit:

Ein deutsches Ehepaar heiratet 2015 in Hamburg. Ab diesem Zeitpunkt gilt deutsches Güterrecht (Zugewinngemeinschaft). 2020 zieht das Paar nach Zürich und begründet dort seinen gemeinsamen Wohnsitz. Ohne Rechtswahl gilt nun rückwirkend Schweizer Güterrecht (Errungenschaftsbeteiligung) – und zwar ab dem Zeitpunkt der Eheschliessung 2015. Praktisch bedeutet das: Bei einer Scheidung in der Schweiz wird das Vermögen nach den Regeln der Errungenschaftsbeteiligung aufgeteilt, nicht nach den Regeln der Zugewinngemeinschaft. Hätten die Ehegatten einen Ehevertrag mit Wahl des deutschen Rechts abgeschlossen, bliebe die Zugewinngemeinschaft trotz Umzug bestehen.

Art. 56 IPRG: Schutz der Rechte Dritter

Art. 56 IPRG schützt die Rechte gutgläubiger Dritter bei einem Wechsel des Güterrechtsstatuts. Ein Statutenwechsel – sei es durch Wohnsitzwechsel oder durch Ehevertrag – darf die Rechte Dritter (z.B. Gläubiger) nicht beeinträchtigen. Haben Dritte im Vertrauen auf ein bestimmtes Güterrecht Rechte erworben, bleiben diese geschützt. Dies verhindert, dass Ehegatten durch einen Güterrechtswechsel Gläubiger benachteiligen.

Art. 57 IPRG: Ausschluss der Rückverweisung

Art. 57 IPRG schliesst die Rückverweisung (renvoi) im Güterrecht ausdrücklich aus. Verweist das IPRG auf ein ausländisches Recht, ist damit das materielle Güterrecht dieses Staates gemeint – nicht seine Kollisionsnormen. Würde beispielsweise das IPRG auf französisches Güterrecht verweisen, wird direkt das materielle französische Güterrecht angewendet, selbst wenn die französischen Kollisionsnormen ihrerseits auf Schweizer Recht zurückverweisen würden. Dies dient der Rechtssicherheit und verhindert endlose Verweisungsketten.

Art. 58 IPRG: Zuständigkeit

Art. 58 IPRG regelt die Zuständigkeit der Schweizer Gerichte für güterrechtliche Klagen. Wird das Güterrecht im Rahmen einer Scheidung aufgelöst, entscheidet das Scheidungsgericht als Annexzuständigkeit auch über die güterrechtliche Auseinandersetzung (Art. 51 IPRG in Verbindung mit Art. 63 IPRG). Ausserhalb eines Scheidungsverfahrens sind die Gerichte am Wohnsitz des Beklagten zuständig. Für güterrechtliche Streitigkeiten über Immobilien kann unter Umständen auch der Belegenheitsstaat zuständig sein.

Güterrechtssysteme im internationalen Vergleich

Die verschiedenen Güterrechtssysteme weltweit lassen sich in drei Grundtypen einteilen: Gütergemeinschaftsmodelle (bei denen das Vermögen ganz oder teilweise zum gemeinschaftlichen Eigentum der Ehegatten wird), Gütertrennungsmodelle (bei denen jeder Ehegatte sein Vermögen behält) und Mischsysteme mit Zugewinnausgleich (bei denen das Vermögen getrennt bleibt, aber bei Auflösung ein Ausgleich stattfindet). Die Zuordnung des anwendbaren Rechts bestimmt, welches dieser Systeme zur Anwendung gelangt – mit zum Teil drastisch unterschiedlichen Ergebnissen.

Land Gesetzlicher Güterstand Grundprinzip Ausgleich bei Scheidung
Schweiz Errungenschaftsbeteiligung (Art. 196 ff. ZGB) Gütertrennung während der Ehe; Beteiligung am Vorschlag bei Auflösung Hälftige Teilung des Vorschlags (Errungenschaft minus Schulden)
Deutschland Zugewinngemeinschaft (§ 1363 BGB) Gütertrennung während der Ehe; Zugewinnausgleich bei Auflösung Ausgleich der Differenz zwischen Anfangs- und Endvermögen
Frankreich Communauté réduite aux acquêts (Art. 1400 ff. Code civil) Gemeinschaftliches Eigentum an während der Ehe Erworbenem Hälftige Teilung des Gesamtguts (biens communs)
Italien Comunione dei beni (Art. 177 ff. Codice civile) Gemeinschaftliches Eigentum an während der Ehe Erworbenem Hälftige Teilung des Gemeinschaftsvermögens
Österreich Gütertrennung (§§ 81 ff. EheG) Vollständige Gütertrennung während und nach der Ehe Richterliche Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der Ersparnisse
England / Wales Kein gesetzlicher Güterstand (separate property) Gütertrennung; breites richterliches Ermessen bei Scheidung Financial order durch das Gericht; Prinzip der Fairness (White v White [2000])
Spanien Sociedad de gananciales (Art. 1316 ff. Código Civil) Errungenschaftsgemeinschaft (ähnlich Frankreich) Hälftige Teilung der Errungenschaft; regionale Unterschiede (z.B. Katalonien: Gütertrennung)
Türkei Errungenschaftsbeteiligung (Art. 218 ff. ZGB-TR, seit 2002) Dem Schweizer System nachgebildet Beteiligung am Vorschlag; für vor 2002 geschlossene Ehen gilt Gütertrennung

Der Vergleich zeigt die erheblichen praktischen Auswirkungen der Rechtsanknüpfung: In einem Gütergemeinschaftssystem (Frankreich, Italien) wird das während der Ehe erworbene Vermögen bereits während der Ehe zum gemeinschaftlichen Eigentum beider Ehegatten – der andere Ehegatte wird automatisch Miteigentümer. Bei der Schweizer Errungenschaftsbeteiligung hingegen bleibt das Vermögen während der Ehe getrennt; der Ausgleich erfolgt erst bei Auflösung. Besonders markant ist der Unterschied zum englischen Recht: In England gibt es keinen gesetzlichen Güterstand, und das Gericht verfügt über ein sehr weites Ermessen bei der Vermögensaufteilung, das auch voreheliches Vermögen erfassen kann.

Praxis-Tipp – Türkische Ehen in der Schweiz:

Für türkische Ehepaare in der Schweiz ist zu beachten: Das türkische Güterrecht wurde 2002 dem Schweizer System der Errungenschaftsbeteiligung nachgebildet. Für Ehen, die vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurden, galt in der Türkei jedoch die Gütertrennung als gesetzlicher Güterstand. Bei einem Wohnsitzwechsel in die Schweiz kann die Wandelbarkeit des Güterrechtsstatuts daher zu einem Wechsel von der türkischen Gütertrennung zur Schweizer Errungenschaftsbeteiligung führen – mit erheblichen finanziellen Konsequenzen.

Vermögen in mehreren Ländern: Einheitsprinzip vs. Spaltung

Das Schweizer IPR folgt dem Einheitsprinzip (Art. 54 IPRG): Das gesamte Vermögen der Ehegatten – unabhängig von Belegenheit und Art – untersteht einem einzigen Güterrecht. Ein Schweizer Ehepaar mit Wohnsitz in Zürich, das ein Ferienhaus in Frankreich, ein Bankkonto in Liechtenstein und ein Wertschriftendepot in Singapur besitzt, unterliegt somit grundsätzlich für das gesamte Vermögen dem Schweizer Güterrecht.

In der Praxis kann es jedoch zu einer Spaltung des Güterrechtsstatuts (dépeçage) kommen, wenn der ausländische Belegenheitsstaat für Immobilien auf seinem Territorium zwingend sein eigenes Recht anwendet. Diese Spaltung tritt dann auf, wenn ein ausländisches Gericht oder Register die Anwendung des schweizerischen Güterrechts auf die dortige Immobilie verweigert. Die Spaltungsgefahr hängt vom jeweiligen Belegenheitsstaat ab:

Land Prinzip für Immobilien Spaltungsgefahr Praxis-Hinweis
Deutschland Einheitsprinzip Gering CH-Güterrecht wird anerkannt
Frankreich Belegenheitsprinzip (lex rei sitae) Hoch Ferienhaus in Frankreich untersteht franz. Güterrecht
Italien Einheitsprinzip Gering CH-Güterrecht wird grundsätzlich anerkannt
Österreich Einheitsprinzip Gering Anwendung des Güterrechtsstatuts auf Immobilien
Spanien Belegenheitsprinzip (teilweise) Mittel Regionale Unterschiede; Eintrag im Grundbuch nach span. Recht
England / Wales Belegenheitsprinzip für Immobilien Hoch Kein Güterstand; weites richterliches Ermessen
USA Belegenheitsprinzip Hoch Je nach Bundesstaat community property oder separate property
Portugal Einheitsprinzip Gering Güterrechtsstatut erfasst auch Immobilien
Liechtenstein Einheitsprinzip Gering Dem Schweizer IPRG nachgebildetes System
Türkei Belegenheitsprinzip (teilweise) Mittel Vollstreckungsprobleme bei Immobilien möglich

Vollstreckung ausländischer Güterrechtsentscheide

Selbst wenn ein Schweizer Gericht ein einheitliches Güterrecht anwendet und die Immobilie im Ausland einbezieht, stellt sich die Frage der Vollstreckbarkeit: Ein Schweizer Gerichtsurteil, das eine Übertragung einer Immobilie in Frankreich anordnet, muss in Frankreich vollstreckt werden. Die Anerkennung und Vollstreckung richtet sich nach den bilateralen oder multilateralen Abkommen (z.B. Lugano-Übereinkommen für die EU/EFTA-Staaten) oder nach dem nationalen Recht des Vollstreckungsstaates. In der Praxis empfiehlt es sich, bei Immobilien in mehreren Ländern die Vermögensaufteilung einvernehmlich zu regeln, um langwierige Vollstreckungsverfahren zu vermeiden.

Praxisbeispiel – Ferienhaus in Spanien:

Ein Schweizer Ehepaar besitzt ein Ferienhaus an der Costa Brava. Bei der Scheidung in der Schweiz wird das Ferienhaus grundsätzlich in die güterrechtliche Auseinandersetzung nach Schweizer Recht einbezogen. Allerdings muss die Eigentumsübertragung im spanischen Grundbuch vollzogen werden. Spanische Behörden können die direkte Vollstreckung eines Schweizer Urteils verweigern und auf ein Exequaturverfahren bestehen. In solchen Fällen ist eine einvernehmliche Lösung im Rahmen einer Scheidungskonvention der einfachste Weg.

Ehevertrag mit internationalem Bezug

Wann ist ein internationaler Ehevertrag nötig?

Ein Ehevertrag mit internationalem Bezug ist in der Schweiz zwar nicht gesetzlich vorgeschrieben, aber in zahlreichen Konstellationen dringend empfohlen. Ohne einen solchen Vertrag besteht die Gefahr, dass das anwendbare Güterrecht sich durch einen Wohnsitzwechsel unkontrolliert und unter Umständen rückwirkend ändert. Ein Ehevertrag mit Rechtswahlklausel schafft Klarheit und Vorhersehbarkeit.

Folgende Konstellationen erfordern besonders dringend einen internationalen Ehevertrag:

Situation Risiko ohne Ehevertrag
Binationale Ehe (unterschiedliche Staatsangehörigkeit) Unklares anwendbares Recht; bei Scheidung im Ausland möglicherweise anderes Güterrecht
Geplanter Umzug ins Ausland Automatischer Statutenwechsel durch Wandelbarkeit (Art. 55 IPRG)
Immobilienbesitz im Ausland Mögliche Spaltung des Güterrechts; Vollstreckungsprobleme
Ausländisches Ehepaar mit Wohnsitz in der Schweiz Ungewollte Anwendung von Schweizer Güterrecht statt Heimatrecht
Unternehmer mit internationaler Geschäftstätigkeit Unklare Zuordnung von Unternehmensbeteiligungen zum Güterrecht
Ehepaar mit regelmässigen Wohnsitzwechseln (Expats) Mehrfacher Statutenwechsel; unübersichtliche Rechtslage

Inhalt einer Rechtswahlklausel

Eine wirksame Rechtswahlklausel im internationalen Ehevertrag sollte die folgenden Elemente enthalten: die ausdrückliche Wahl des anwendbaren Güterrechts, den Bezug auf Art. 52 Abs. 2 IPRG als Rechtsgrundlage, die Vereinbarung, dass die Wahl unabhängig von künftigen Wohnsitzwechseln gelten soll, und allenfalls die materielle Güterstandsregelung nach dem gewählten Recht.

Muster einer Rechtswahlklausel (vereinfacht):

«Die Ehegatten vereinbaren gestützt auf Art. 52 Abs. 2 IPRG, dass ihre ehelichen Güterrechtsverhältnisse dem schweizerischen Recht unterstehen. Diese Rechtswahl gilt unabhängig von künftigen Wohnsitzwechseln. Die Ehegatten unterstellen sich dem ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung nach Art. 196 ff. ZGB.»

Hinweis: Diese Musterklausel dient der Illustration und ersetzt keine individuelle anwaltliche Beratung. Die konkrete Formulierung muss auf die jeweilige Situation der Ehegatten abgestimmt werden.

Kosten des internationalen Ehevertrags

Die Kosten eines internationalen Ehevertrags setzen sich aus der anwaltlichen Beratung und den Notariatskosten zusammen. Da das Erstellen eines internationalen Ehevertrags die Abklärung des anwendbaren Rechts und allenfalls die Konsultation eines ausländischen Rechtsexperten erfordert, liegen die Kosten in der Regel über denen eines rein innerstaatlichen Ehevertrags.

Kostenposition Ungefährer Betrag (CHF)
Anwaltliche Beratung und Entwurf (einfacher Fall) CHF 1'500 – 3'000
Anwaltliche Beratung und Entwurf (komplexer Fall, z.B. mehrere Rechtsordnungen) CHF 3'000 – 8'000
Notarielle Beurkundung in der Schweiz CHF 500 – 2'000
Allenfalls Gutachten zum ausländischen Recht CHF 2'000 – 5'000
Übersetzung und Apostille (bei Bedarf) CHF 500 – 1'500
Total (einfacher Fall) CHF 2'000 – 5'000
Total (komplexer Fall) CHF 5'000 – 15'000

Anerkennung des Ehevertrags im Ausland

Ein in der Schweiz abgeschlossener Ehevertrag wird im Ausland nicht automatisch anerkannt. Die Anerkennung hängt von den Kollisionsnormen des jeweiligen Staates ab. Grundsätzlich gilt: Wurde der Ehevertrag in der Form abgeschlossen, die sowohl das Schweizer Recht als auch das Recht des betreffenden Staates verlangt, stehen die Chancen auf Anerkennung gut. In der Praxis sollten Ehegatten, die Vermögen in mehreren Staaten besitzen, prüfen lassen, ob der Ehevertrag auch im Belegenheitsstaat anerkannt wird. Gegebenenfalls empfiehlt sich eine parallele Beurkundung im Ausland oder die Einholung einer Apostille nach dem Haager Apostillenübereinkommen.

Nachträglicher Wechsel des Güterrechts durch Ehevertrag

Die Ehegatten können auch während der Ehe durch einen Ehevertrag das anwendbare Güterrecht ändern (Art. 52 Abs. 2 IPRG). Der Wechsel hat nach Art. 54 IPRG grundsätzlich keine rückwirkende Kraft – das bisherige Güterrecht wird aufgelöst und das neue begründet. In der Praxis ist dies besonders relevant, wenn Ehegatten aus dem Ausland in die Schweiz ziehen und ihr bisheriges Güterrecht bewusst durch Schweizer Güterrecht ersetzen oder das bisherige Heimatrecht fixieren möchten.

EU-Güterrechtsverordnung und Haager Übereinkommen

EU-Güterrechtsverordnung (VO 2016/1103)

Seit dem 29. Januar 2019 gilt in den teilnehmenden EU-Mitgliedstaaten die EU-Güterrechtsverordnung (Verordnung 2016/1103). Diese Verordnung schafft einheitliche Kollisionsnormen für das eheliche Güterrecht innerhalb der EU. Die Verordnung wurde im Wege der verstärkten Zusammenarbeit erlassen und gilt in folgenden 18 EU-Mitgliedstaaten: Belgien, Bulgarien, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Italien, Kroatien, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden, Slowenien, Spanien, Tschechien und Zypern.

Die nicht teilnehmenden EU-Staaten (insbesondere Dänemark, Irland und Polen) werden als Drittstaaten behandelt – ebenso wie die Schweiz. In diesen Staaten gilt die Verordnung nicht, und es kommen die jeweiligen nationalen Kollisionsnormen zur Anwendung.

Vergleich: EU-Güterrechtsverordnung vs. IPRG

Die EU-Güterrechtsverordnung folgt einem ähnlichen Grundprinzip wie das IPRG, unterscheidet sich aber in wesentlichen Punkten:

Merkmal Schweizer IPRG EU-Güterrechtsverordnung
Grundanknüpfung Gemeinsamer Wohnsitz bei Eheschliessung (Art. 52 Abs. 1) Erster gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt nach Eheschliessung (Art. 26 Abs. 1 lit. a)
Wandelbarkeit Ja – Statutenwechsel bei Wohnsitzwechsel (Art. 55) Nein – Unwandelbarkeit; einmal bestimmtes Recht bleibt
Rückwirkung Grundsätzlich ja (ausschliessbar) Nein
Rechtswahl Wohnsitzrecht oder gemeinsames Heimatrecht Aufenthaltsrecht oder Recht eines Ehegatten (Art. 22)
Renvoi (Rückverweisung) Ausgeschlossen (Art. 57) Ausgeschlossen (Art. 32)
Universelle Anwendung Ja – auch Verweis auf Nicht-IPRG-Staaten Ja – auch Verweis auf Nicht-EU-Staaten (Art. 20)

Der wichtigste Unterschied betrifft die Wandelbarkeit: Nach dem IPRG ändert sich das anwendbare Güterrecht bei einem Wohnsitzwechsel automatisch (ohne Rechtswahl). Nach der EU-Güterrechtsverordnung bleibt das einmal bestimmte Güterrecht hingegen stabil, auch wenn die Ehegatten ihren Aufenthalt in einen anderen Staat verlegen. Für in der Schweiz lebende Ehepaare bedeutet dies: Ziehen sie in einen EU-Staat, bestimmt das dortige Gericht das anwendbare Recht nach der EU-Verordnung, nicht nach dem IPRG.

Bedeutung für Schweizer Ehepaare

Die EU-Güterrechtsverordnung gilt in der Schweiz nicht direkt. Sie kann aber mittelbar relevant werden, wenn ein EU-Gericht über das Güterrecht eines in der Schweiz lebenden oder ehemals in der Schweiz lebenden Ehepaars entscheidet. Ein Beispiel: Ein deutsches Ehepaar lebt in Zürich und lässt sich nach einem Umzug nach München in Deutschland scheiden. Das deutsche Gericht wendet die EU-Güterrechtsverordnung an und bestimmt anhand dieser das anwendbare Güterrecht – mit möglicherweise anderem Ergebnis als nach dem IPRG. Eine Rechtswahl im Ehevertrag kann solche Divergenzen weitgehend verhindern.

Haager Übereinkommen über das Güterrecht

Das Haager Übereinkommen vom 14. März 1978 über das auf eheliche Güterstände anwendbare Recht hatte das Ziel, die Kollisionsnormen im internationalen Güterrecht zu vereinheitlichen. Das Übereinkommen wurde jedoch nur von drei Staaten ratifiziert: Frankreich, Luxemburg und den Niederlanden. Die Schweiz hat das Übereinkommen nicht ratifiziert, sondern die Materie eigenständig im IPRG geregelt. Das Haager Übereinkommen kennt ebenfalls das Prinzip der Wandelbarkeit (Art. 7), hat aber aufgrund der geringen Verbreitung nur begrenzte praktische Relevanz. In den Beziehungen zwischen der Schweiz und Frankreich, Luxemburg oder den Niederlanden kann es jedoch mittelbar relevant werden, wenn diese Staaten das Übereinkommen als ihr nationales Kollisionsrecht anwenden.

Güterrechtliche Auseinandersetzung bei internationaler Scheidung

Annexzuständigkeit des Scheidungsgerichts

Bei einer internationalen Scheidung in der Schweiz entscheidet das Scheidungsgericht grundsätzlich auch über die güterrechtliche Auseinandersetzung (Annexzuständigkeit nach Art. 51 i.V.m. Art. 63 IPRG). Die Zuständigkeit für die Scheidung bestimmt sich nach Art. 59 ff. IPRG – in der Regel sind die Gerichte am Wohnsitz des Beklagten oder, bei gemeinsamem Antrag, am Wohnsitz eines der Ehegatten zuständig. Informationen zur internationalen Scheidung finden Sie in unserem Artikel zum internationalen Eherecht.

Bestimmung des anwendbaren Güterrechts durch das Gericht

Das Scheidungsgericht muss zunächst das anwendbare Güterrecht bestimmen, bevor es die güterrechtliche Auseinandersetzung durchführen kann. Die Bestimmung erfolgt anhand der Kollisionsnormen des IPRG (Art. 52–54) unter Berücksichtigung allfälliger Rechtswahlen. Das Gericht prüft insbesondere: den gemeinsamen Wohnsitz bei Eheschliessung, allfällige Wohnsitzwechsel und deren Auswirkungen (Wandelbarkeit), das Vorliegen einer Rechtswahl und die formelle Gültigkeit eines allfälligen Ehevertrags.

Anwendung ausländischen Güterrechts durch Schweizer Gerichte

Besondere Herausforderungen ergeben sich, wenn das Scheidungsgericht ein ausländisches Güterrecht anwenden muss. Das Schweizer Gericht ermittelt den Inhalt des ausländischen Rechts von Amtes wegen (Art. 16 Abs. 1 IPRG). Dafür stehen verschiedene Instrumente zur Verfügung: die Einholung von Gutachten beim Schweizerischen Institut für Rechtsvergleichung (SIR) in Lausanne, die Konsultation ausländischer Rechtsexperten, die Beizug von Fachliteratur und Rechtsdatenbanken sowie die Mitwirkung der Parteien bei der Feststellung des ausländischen Rechts.

In der Praxis ist die Anwendung ausländischen Güterrechts durch Schweizer Gerichte oft aufwändig und kostspielig. Ein Gutachten des SIR kostet je nach Komplexität zwischen CHF 2'000 und CHF 10'000 und erfordert mehrere Monate Bearbeitungszeit. Diese Kosten gehen grundsätzlich zulasten der Parteien. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten können die Parteien dem Gericht den Nachweis des anzuwendenden ausländischen Rechts auch selbst erbringen (Art. 16 Abs. 1 IPRG).

Vertiefender Artikel:

Ausführliche Informationen zur güterrechtlichen Auseinandersetzung nach Schweizer Recht finden Sie in unserem Artikel zur güterrechtlichen Auseinandersetzung. Informationen zur Vermögensaufteilung bei Scheidung finden Sie ebenfalls in unserer Güterrechts-Rubrik.

Verfahrenskosten und -dauer

Internationale güterrechtliche Verfahren sind regelmässig teurer und langwieriger als rein innerstaatliche Verfahren. Die Mehrkosten resultieren aus der Ermittlung des ausländischen Rechts, der Übersetzung von Dokumenten, der Einholung von Gutachten sowie der allenfalls nötigen Koordination mit ausländischen Behörden und Gerichten. Während eine innerstaatliche güterrechtliche Auseinandersetzung im Rahmen einer Scheidung typischerweise 6–18 Monate dauert, kann eine internationale Auseinandersetzung 1–3 Jahre in Anspruch nehmen. Die Anwalts- und Gerichtskosten liegen entsprechend höher, oft im Bereich von CHF 20'000–50'000 oder mehr, abhängig von der Komplexität und dem Streitwert.

Häufige Fallkonstellationen in der Praxis

Die folgenden Fallkonstellationen begegnen in der Schweizer Praxis besonders häufig und illustrieren die typischen Herausforderungen des internationalen Güterrechts:

Fallkonstellation 1: Deutsch-schweizerisches Ehepaar

Ein Schweizer heiratet eine Deutsche. Das Paar lebt in Zürich. Ohne Ehevertrag gilt Schweizer Güterrecht (Errungenschaftsbeteiligung), da der gemeinsame Wohnsitz bei Eheschliessung in der Schweiz liegt (Art. 52 Abs. 1 IPRG). Eine Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts (Zugewinngemeinschaft) ist nicht möglich, da die Ehegatten keine gemeinsame Staatsangehörigkeit haben – es kann nur das Wohnsitzrecht (Schweizer Recht) gewählt werden. Zieht das Paar später nach Deutschland, ändert sich das anwendbare Güterrecht grundsätzlich auf deutsches Recht (Wandelbarkeit). Lösung: Ein Ehevertrag mit Wahl des Schweizer Rechts vor dem Umzug fixiert das Güterrechtsstatut.

Fallkonstellation 2: Türkisches Ehepaar in der Schweiz

Ein türkisches Ehepaar heiratet 1998 in Istanbul und zieht 2005 nach Basel. Die Ehe wurde unter türkischem Recht geschlossen – damals galt in der Türkei die Gütertrennung als gesetzlicher Güterstand. Durch den dauerhaften Wohnsitzwechsel in die Schweiz tritt die Wandelbarkeit ein: Ohne Rechtswahl gilt nun Schweizer Güterrecht (Errungenschaftsbeteiligung), und zwar grundsätzlich rückwirkend auf den Zeitpunkt der Eheschliessung 1998 (Art. 55 Abs. 1 IPRG). Die Ehegatten hätten die Rückwirkung schriftlich ausschliessen können (Art. 55 Abs. 2 IPRG). Alternativ hätten sie türkisches Recht als gemeinsames Heimatrecht wählen können (Art. 52 Abs. 2 IPRG).

Fallkonstellation 3: Schweizer Ehepaar mit Ferienhaus in Frankreich

Ein Schweizer Ehepaar besitzt neben dem Eigenheim in Luzern ein Ferienhaus in der Provence. Bei der Scheidung in der Schweiz wird das gesamte Vermögen nach Schweizer Güterrecht (Errungenschaftsbeteiligung) aufgeteilt – einschliesslich des Ferienhauses (Einheitsprinzip). Die praktische Schwierigkeit liegt in der Vollstreckung: Soll das Ferienhaus dem einen Ehegatten zugewiesen werden, muss die Eigentumsübertragung im französischen Grundbuch vollzogen werden. Frankreich wendet für Immobilien auf seinem Gebiet grundsätzlich das Belegenheitsprinzip an, was zu einer Spaltung führen kann. In der Praxis empfiehlt sich eine einvernehmliche Regelung in der Scheidungskonvention, die auch für die französischen Behörden akzeptabel ist.

Fallkonstellation 4: Schweizer Expat-Familie

Ein Schweizer Ehepaar heiratet in Bern und zieht wenige Jahre später beruflich nach Singapur. Ohne Rechtswahl ändert sich das anwendbare Güterrecht auf das Recht Singapurs (Wandelbarkeit). Das Ehepaar ist sich dessen möglicherweise nicht bewusst. Kehrt das Paar Jahre später in die Schweiz zurück, wechselt das Güterrechtsstatut erneut – diesmal zurück auf Schweizer Recht. Für die dazwischenliegende Zeit in Singapur gelten jedoch die singapurischen Regeln. Dieses «Hin-und-Her» kann zu erheblicher Rechtsunsicherheit führen. Lösung: Vor dem Umzug ins Ausland sollte immer ein Ehevertrag mit Wahl des Schweizer Rechts abgeschlossen werden.

Fallkonstellation 5: Binationales Paar mit Bankkonto in Liechtenstein

Ein französisch-schweizerisches Ehepaar lebt in Genf. Der Ehemann unterhält ein Bankkonto und ein Wertschriftendepot in Liechtenstein. Bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung untersteht auch das liechtensteinische Vermögen dem Schweizer Güterrecht (Einheitsprinzip). Da Liechtenstein ein dem IPRG nachgebildetes IPR-System kennt und das Einheitsprinzip ebenfalls anwendet, ist die Spaltungsgefahr gering. Bankvermögen und Wertschriften im Ausland werden grundsätzlich unproblematisch in die Schweizer güterrechtliche Auseinandersetzung einbezogen, sofern die konkreten Vermögenswerte offengelegt werden.

Wann Sie einen Anwalt für Familienrecht beiziehen sollten

Das internationale Güterrecht ist eines der komplexesten Rechtsgebiete überhaupt. Die Frage, welches Güterrecht anwendbar ist, kann den Ausgang einer güterrechtlichen Auseinandersetzung um Hunderttausende von Franken beeinflussen. Ein spezialisierter Anwalt für Eherecht kann das anwendbare Güterrecht bestimmen, die finanziellen Konsequenzen der verschiedenen Güterstände berechnen und die optimale Strategie für Ihre Situation entwickeln.

Besonders empfohlen ist die Beratung durch einen erfahrenen Scheidungsanwalt in folgenden Situationen: vor der Eheschliessung mit einem ausländischen Partner (Erstellung eines internationalen Ehevertrags mit Rechtswahlklausel), bei einem geplanten Umzug ins Ausland oder aus dem Ausland in die Schweiz, bei Erwerb von Immobilien oder erheblichem Vermögen im Ausland, bei einer bevorstehenden Scheidung mit internationalem Güterrechtsbezug und bei Unklarheit über das aktuell anwendbare Güterrecht.

Ein erfahrener Anwalt für Eherecht kann zudem das günstigste Forum für die güterrechtliche Auseinandersetzung identifizieren (sog. forum shopping), die Anerkennung eines ausländischen Ehevertrags in der Schweiz prüfen und die Koordination mit ausländischen Anwälten übernehmen.

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Fazit

Das internationale Güterrecht erfordert bei binationalen Ehen, bei Ehepaaren mit Vermögen in mehreren Ländern und bei Wohnsitzwechseln über Landesgrenzen hinweg besondere Aufmerksamkeit. Die Bestimmung des anwendbaren Güterrechts nach dem IPRG (Art. 52–58), die Möglichkeit der Rechtswahl, das Schweizer Prinzip der Wandelbarkeit und die Problematik der Spaltung des Güterrechtsstatuts machen eine frühzeitige Planung unverzichtbar.

Der beste Schutz gegen unliebsame Überraschungen ist ein Ehevertrag mit einer klaren Rechtswahlklausel, der in der richtigen Form abgeschlossen und in allen betroffenen Staaten anerkannt wird. Die Kosten eines solchen Ehevertrags (CHF 2'000–15'000) sind gering im Vergleich zu den finanziellen Risiken, die ein unkontrollierter Statutenwechsel mit sich bringen kann. Die EU-Güterrechtsverordnung hat zudem die Rechtslandschaft in Europa verändert und macht die vorausschauende Planung noch wichtiger. Bei einer bevorstehenden Scheidung mit internationalem Güterrechtsbezug ist die Hinzuziehung eines spezialisierten Anwalts unerlässlich – sowohl für die Bestimmung des anwendbaren Rechts als auch für die strategische Verfahrensführung.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welches Güterrecht gilt bei einer internationalen Ehe?

Grundsätzlich gilt das Recht des Staates, in dem die Ehegatten bei der Eheschliessung ihren gemeinsamen Wohnsitz hatten (Art. 52 Abs. 1 IPRG). Hatten die Ehegatten bei der Heirat ihren Wohnsitz in der Schweiz, gilt Schweizer Güterrecht – konkret die Errungenschaftsbeteiligung (Art. 196 ff. ZGB), sofern kein Ehevertrag einen anderen Güterstand vorsieht. Bei einem späteren Wohnsitzwechsel kann sich das anwendbare Güterrecht durch die Wandelbarkeit ändern. Eine Rechtswahl zugunsten des gemeinsamen Heimatrechts ist jederzeit möglich (Art. 52 Abs. 2 IPRG).

Ändert sich das Güterrecht bei Umzug ins Ausland?

Ja, nach Schweizer IPR gilt das Prinzip der Wandelbarkeit (Art. 55 IPRG). Bei einem dauerhaften Wohnsitzwechsel in einen anderen Staat ändert sich das anwendbare Güterrecht grundsätzlich rückwirkend auf den Zeitpunkt der Eheschliessung – sofern keine Rechtswahl getroffen wurde. Das Bundesgericht hat in BGE 137 III 97 bestätigt, dass der Wohnsitzwechsel dauerhaft und mit Verbleibensabsicht erfolgen muss. Die Ehegatten können die Rückwirkung schriftlich ausschliessen (Art. 55 Abs. 2 IPRG) oder einem Statutenwechsel durch einen Ehevertrag mit Rechtswahl vorbeugen.

Brauchen wir einen Ehevertrag bei einer binationalen Ehe?

Einen Ehevertrag braucht man nicht zwingend, er ist bei binationalen Ehen aber dringend empfohlen. Ohne Ehevertrag besteht die Gefahr, dass sich das anwendbare Güterrecht bei einem Wohnsitzwechsel unkontrolliert und rückwirkend ändert (Wandelbarkeit nach Art. 55 IPRG). Ein Ehevertrag mit Rechtswahlklausel schafft Klarheit und Rechtssicherheit. Die Kosten für einen einfachen internationalen Ehevertrag betragen in der Schweiz CHF 2'000–5'000 (inkl. Notar und Anwalt).

Was passiert mit Immobilien im Ausland bei Scheidung?

Grundsätzlich untersteht auch eine Immobilie im Ausland dem einheitlichen Güterrechtsstatut (Einheitsprinzip nach Art. 54 IPRG). In der Praxis kann der Belegenheitsstaat jedoch für Immobilien auf seinem Gebiet sein eigenes Recht durchsetzen (lex rei sitae). Dies führt zu einer Spaltung des Güterrechts. Besonders bei Immobilien in Frankreich, England oder den USA ist diese Problematik relevant. Ein Schweizer Gerichtsurteil muss zudem im Belegenheitsstaat vollstreckt werden, was ein Exequaturverfahren erfordern kann.

Können wir das Güterrecht nachträglich ändern?

Ja, die Ehegatten können auch während der Ehe durch einen Ehevertrag das anwendbare Güterrecht ändern (Art. 52 Abs. 2 IPRG). Der Wechsel hat grundsätzlich keine rückwirkende Kraft – das bisherige Güterrecht wird aufgelöst und das neue Recht begründet (Art. 54 IPRG). Die Änderung erfordert einen schriftlichen Ehevertrag, in der Schweiz typischerweise in öffentlich beurkundeter Form (Art. 184 ZGB). Es empfiehlt sich, den Ehevertrag in der Form abzuschliessen, die alle betroffenen Rechtsordnungen anerkennen.

Was ist die EU-Güterrechtsverordnung?

Die EU-Güterrechtsverordnung (Verordnung 2016/1103) ist seit dem 29. Januar 2019 in 18 EU-Mitgliedstaaten in Kraft und schafft einheitliche Kollisionsnormen für das eheliche Güterrecht. Im Unterschied zum Schweizer IPRG folgt sie dem Prinzip der Unwandelbarkeit – das einmal bestimmte Güterrecht bleibt stabil, auch bei einem Wohnsitzwechsel. Die Schweiz ist als Nicht-EU-Staat nicht direkt gebunden, die Verordnung kann aber mittelbar relevant werden, wenn ein EU-Gericht über das Güterrecht entscheidet.

Was kostet ein internationaler Ehevertrag?

Die Kosten eines internationalen Ehevertrags hängen von der Komplexität ab. In einfachen Fällen (z.B. binationale Ehe, Wohnsitz in der Schweiz, ohne Auslandsvermögen) liegen die Gesamtkosten bei CHF 2'000–5'000. In komplexen Fällen (z.B. Vermögen in mehreren Ländern, mehrere Rechtsordnungen) können die Kosten CHF 5'000–15'000 betragen, insbesondere wenn Gutachten zum ausländischen Recht oder Übersetzungen nötig sind. Diese Kosten sind im Vergleich zu den finanziellen Risiken eines unkontrollierten Statutenwechsels gering.

Wie wird das Güterrecht bei einer internationalen Scheidung bestimmt?

Das Scheidungsgericht bestimmt das anwendbare Güterrecht anhand der Kollisionsnormen des IPRG (Art. 52–54). Es prüft den gemeinsamen Wohnsitz bei Eheschliessung, allfällige Wohnsitzwechsel, das Vorliegen einer Rechtswahl und die Gültigkeit eines allfälligen Ehevertrags. Muss das Gericht ausländisches Güterrecht anwenden, ermittelt es dessen Inhalt von Amtes wegen (Art. 16 IPRG), z.B. durch ein Gutachten des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung in Lausanne.

Gilt Schweizer Güterrecht automatisch für alle in der Schweiz lebenden Ehepaare?

Nicht zwingend. Schweizer Güterrecht gilt automatisch, wenn die Ehegatten bei der Eheschliessung ihren gemeinsamen Wohnsitz in der Schweiz hatten (Art. 52 Abs. 1 IPRG). Haben die Ehegatten jedoch im Ausland geheiratet und erst später in die Schweiz gezogen, kann die Wandelbarkeit (Art. 55 IPRG) zwar zu einem Wechsel auf Schweizer Recht führen – die Ehegatten könnten aber ihr gemeinsames Heimatrecht gewählt haben, das dann trotz Wohnsitz in der Schweiz massgebend bleibt.

Wer ist zuständig für die güterrechtliche Auseinandersetzung bei internationaler Scheidung?

Bei einer Scheidung in der Schweiz entscheidet das Scheidungsgericht auch über die güterrechtliche Auseinandersetzung (Annexzuständigkeit nach Art. 51 i.V.m. Art. 63 IPRG). Ausserhalb eines Scheidungsverfahrens sind die Gerichte am Wohnsitz des Beklagten zuständig (Art. 58 IPRG). Für Immobilien kann unter Umständen auch der Belegenheitsstaat zuständig sein. Bei einer Scheidung im Ausland bestimmt sich die Zuständigkeit nach dem ausländischen Recht bzw. nach der EU-Güterrechtsverordnung.

Welche Güterrechtssysteme gibt es in Europa?

In Europa existieren verschiedene Güterrechtssysteme: Die Schweiz kennt die Errungenschaftsbeteiligung (Art. 196 ff. ZGB), Deutschland die Zugewinngemeinschaft (§ 1363 BGB), Frankreich die communauté réduite aux acquêts (Art. 1400 ff. Code civil), Italien die comunione dei beni (Art. 177 ff. Codice civile), Österreich die Gütertrennung (§§ 81 ff. EheG) und England hat keinen gesetzlichen Güterstand, sondern ein System mit breitem richterlichem Ermessen. Die Unterschiede sind erheblich und können das Ergebnis einer güterrechtlichen Auseinandersetzung massgeblich beeinflussen.

Was bedeutet «Wandelbarkeit» im internationalen Güterrecht?

Wandelbarkeit bedeutet, dass sich das anwendbare Güterrecht bei einem dauerhaften Wohnsitzwechsel der Ehegatten automatisch ändert (Art. 55 IPRG). Im Schweizer IPR gilt diese Wandelbarkeit grundsätzlich rückwirkend bis zum Zeitpunkt der Eheschliessung – es sei denn, die Ehegatten schliessen die Rückwirkung schriftlich aus. Die EU-Güterrechtsverordnung folgt dagegen dem gegenteiligen Prinzip der Unwandelbarkeit. Ein Ehevertrag mit Rechtswahl verhindert einen ungewollten Statutenwechsel.

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