Internationales Familienrecht

Internationales Eherecht in der Schweiz

Internationales Eherecht: IPRG Art. 43–45a, binationale Ehen, Anerkennung ausländischer Ehen, Kinderehen, Scheinehen, Migrationsrecht & Eheschliessung im Ausland erklärt.

Das Wichtigste in Kürze

Die Eheschliessung mit internationalem Bezug gehört zu den häufigsten Konstellationen im internationalen Familienrecht. Rund 36 % aller in der Schweiz geschlossenen Ehen sind binationale Ehen – bei weiteren 14 % besitzen beide Ehepartner eine ausländische Staatsangehörigkeit. Insgesamt hat somit fast die Hälfte aller Eheschliessungen in der Schweiz einen Auslandsbezug. Die häufigsten Nationalitäten bei binationalen Ehen sind italienische, deutsche, portugiesische, kosovarische und türkische Staatsangehörige.

Ob Schweizer im Ausland heiraten, Ausländer in der Schweiz eine Ehe eingehen oder binationale Paare zusammenfinden – stets stellen sich Fragen nach der Ehefähigkeit, dem anwendbaren Recht, der Gültigkeit der Ehe und der Dokumentenbeschaffung. Hinzu kommen migrationsrechtliche Aspekte wie Aufenthaltsrecht, Familiennachzug und erleichterte Einbürgerung, die für viele Paare von existenzieller Bedeutung sind. Dieser Artikel erläutert umfassend die rechtlichen Grundlagen nach dem Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG), die Anerkennung ausländischer Ehen, die Problematik von Kinder- und Zwangsehen sowie die praktischen Schritte für Paare mit internationalem Hintergrund.

IPRG Art. 43–45a: Die Eheschliessung im internationalen Kontext

Das Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) regelt in den Art. 43–45a die zentralen Fragen der Eheschliessung mit internationalem Bezug. Diese Bestimmungen betreffen die Zuständigkeit der Schweizer Behörden, das anwendbare Recht für Form und materielle Voraussetzungen sowie die Anerkennung im Ausland geschlossener Ehen.

Zuständigkeit (Art. 43 IPRG)

Die Schweizer Zivilstandsbehörden sind für die Eheschliessung zuständig, wenn mindestens ein Verlobter seinen Wohnsitz in der Schweiz hat (Art. 43 Abs. 1 IPRG). Subsidiär sind die Schweizer Behörden auch zuständig, wenn ein Verlobter Schweizer Bürger ist (Art. 43 Abs. 2 IPRG). Diese Heimatzuständigkeit ermöglicht es Auslandschweizern, die Ehe vor einer Schweizer Vertretung oder am Heimatort in der Schweiz zu schliessen.

In der Praxis bedeutet dies: Wenn ein in Zürich wohnhafter Schweizer eine brasilianische Staatsangehörige heiraten möchte, ist das Zivilstandsamt Zürich zuständig. Wenn dagegen ein Auslandschweizer mit Wohnsitz in London eine britische Staatsangehörige heiraten möchte, kann er sich an das Zivilstandsamt seines Schweizer Heimatortes wenden. Die Heimatzuständigkeit greift jedoch nur subsidiär – sie kommt also nur zur Anwendung, wenn keine Wohnsitzzuständigkeit in der Schweiz besteht.

Wichtig: Zuständigkeit bei Auslandschweizern

Die Schweiz kennt keine eigentliche konsularische Eheschliessung. Auslandschweizer können daher nicht vor einem Schweizer Konsul heiraten, sondern müssen entweder in die Schweiz reisen oder nach dem Recht des Aufenthaltsstaates heiraten und die Ehe anschliessend in der Schweiz registrieren lassen.

Anwendbares Recht bei der Eheschliessung (Art. 44 IPRG)

Art. 44 IPRG enthält eine wichtige Differenzierung zwischen der Form und den materiellen Voraussetzungen der Eheschliessung:

Aspekt Anwendbares Recht Rechtsgrundlage Erläuterung
Form der Eheschliessung Schweizer Recht Art. 44 Abs. 1 IPRG Ziviltrauung vor dem Zivilstandsbeamten (Art. 97 ff. ZGB)
Ehefähigkeit Heimatrecht jedes Verlobten Art. 44 Abs. 2 IPRG Z.B. Mindestalter, Geschäftsfähigkeit, Ehehindernisse
Ausnahme: Schweizer Recht Schweizer Recht statt Heimatrecht Art. 44 Abs. 2 Satz 2 IPRG Wenn Ehefähigkeit nach Heimatrecht nicht gegeben, aber nach CH-Recht schon

Die Verweisung auf das Heimatrecht für die Ehefähigkeit hat grosse praktische Bedeutung. Wenn das Heimatrecht eines Verlobten beispielsweise ein höheres Ehealter, ein Ehehindernis wegen Religionszugehörigkeit oder das Erfordernis einer elterlichen Zustimmung auch bei Volljährigen vorsieht, ist dies grundsätzlich zu beachten. Konkrete Praxisbeispiele verdeutlichen die Tragweite dieser Regelung:

Rechtsordnung Besonderheit bei Ehefähigkeit Lösung nach IPRG
Islamisches Recht (z.B. Iran, Saudi-Arabien) Eheverbot wegen Religionsverschiedenheit (z.B. muslimische Frau darf keinen Nicht-Muslim heiraten) Schweizer Recht anwendbar (Art. 44 Abs. 2 Satz 2 IPRG) – religiöse Eheverbote sind diskriminierend und werden nicht beachtet
Common Law (z.B. USA, UK) Teilweise keine zentrale Ehefähigkeitsbescheinigung; unterschiedliche Mindestalter je nach Bundesstaat Ehefähigkeit nach dem jeweiligen Heimatrecht des Bundesstaates zu prüfen; bei Problemen Schweizer Recht anwendbar
Indisches Recht Verschiedene Personalstatute je nach Religion (Hindu Marriage Act, Special Marriage Act, Muslim Personal Law) Ehefähigkeit nach dem für den Verlobten massgeblichen Personalstatut zu prüfen
Afrikanische Staaten (z.B. Nigeria, Kamerun) Parallele Systeme (Zivilehe, Gewohnheitsrecht, religiöse Ehe); teilweise Brautpreis als Ehevoraussetzung Brautpreis keine Ehevoraussetzung in der Schweiz; Ehefähigkeit nach zivilem Recht des Herkunftsstaates

Das Ordre-public-Korrektiv im Detail

Art. 44 Abs. 2 Satz 2 IPRG enthält ein wichtiges Korrektiv: Ist die Ehefähigkeit nach dem Heimatrecht nicht gegeben, kann die Ehe dennoch in der Schweiz geschlossen werden, wenn die Voraussetzungen nach Schweizer Recht erfüllt sind. Dieses Korrektiv soll verhindern, dass diskriminierende ausländische Vorschriften die Eheschliessung in der Schweiz verunmöglichen. Es schützt insbesondere die Ehefreiheit gemäss Art. 14 BV und Art. 12 EMRK. In der Praxis wird das Korrektiv hauptsächlich bei religiös motivierten Eheverboten (z.B. Verbot der Heirat mit Andersgläubigen) und bei unverhältnismässig hohen Altersgrenzen angewendet.

Anerkennung im Ausland geschlossener Ehen (Art. 45 IPRG)

Eine im Ausland gültig geschlossene Ehe wird in der Schweiz anerkannt (Art. 45 Abs. 1 IPRG). Entscheidend ist, dass die Ehe nach dem Recht des Eheschliessortes (lex loci celebrationis) oder nach dem Heimatrecht eines Ehegatten gültig ist. Die Gültigkeit wird nicht nach Schweizer materiellen Massstäben geprüft – es genügt die Gültigkeit nach dem ausländischen Recht. Dieser weite Anerkennungsgrundsatz folgt dem Prinzip des favor matrimonii, das darauf abzielt, sogenannte hinkende Ehen zu vermeiden.

Hinkende Ehen (hinkende Rechtsverhältnisse)

Von einer hinkenden Ehe spricht man, wenn eine Ehe in einem Staat als gültig angesehen wird, in einem anderen jedoch nicht. Solche Situationen entstehen typischerweise, wenn die Anerkennungsvoraussetzungen zwischen zwei Rechtsordnungen divergieren. Das Schweizer IPRG versucht, hinkende Ehen weitgehend zu vermeiden, indem es die Anerkennungsvoraussetzungen bewusst weit fasst. Dennoch können hinkende Ehen auftreten – etwa bei rein religiösen Eheschliessungen, die im Herkunftsstaat als Ehe anerkannt werden, in der Schweiz jedoch nicht.

Die Anerkennung wird verweigert, wenn sie offensichtlich mit dem Schweizer Ordre public unvereinbar ist (Art. 27 Abs. 1 IPRG). Die folgende Tabelle zeigt die wichtigsten Konstellationen:

Konstellation Anerkennung? Rechtsgrundlage
Zivilehe im Ausland nach dortigem Recht gültig Ja Art. 45 Abs. 1 IPRG
Religiöse Ehe ohne staatliche Registrierung Nein (in der Regel) Gilt nicht als Ehe im Rechtssinne
Religiöse Ehe mit staatlicher Anerkennung im Herkunftsstaat Ja Art. 45 Abs. 1 IPRG (gültig nach Ortsrecht)
Polygame Ehe (Zweitehe) Nein Ordre public (Art. 27 IPRG)
Kinderehe (Minderjährige) Nein Art. 45a IPRG
Zwangsehe Nein Ordre public + Art. 99 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB
Gleichgeschlechtliche Ehe Ja (seit 1.7.2022 als Ehe) Art. 45 IPRG + PartG-Revision
Ehe zwischen nahen Verwandten Nein Ordre public (Art. 95 ZGB)
Stellvertreterehe (Handschuhehe) Nur wenn nach Ortsrecht gültig und kein Ordre-public-Verstoss Art. 45 Abs. 1 IPRG i.V.m. Art. 27 IPRG

Religiöse Ehen im Detail

Die Frage der Anerkennung religiöser Ehen stellt sich in der Praxis häufig. In der Schweiz gilt der Grundsatz der obligatorischen Zivilehe (Art. 97 Abs. 1 ZGB): Eine religiöse Trauung darf erst nach der Ziviltrauung stattfinden (Art. 97 Abs. 3 ZGB). Für im Ausland geschlossene religiöse Ehen gilt jedoch das Recht des Eheschliessortes. In zahlreichen Staaten – insbesondere im Nahen Osten und Nordafrika – hat die religiöse Eheschliessung staatliche Wirkung. Eine in Ägypten vor einem islamischen Richter geschlossene Ehe wird daher in der Schweiz anerkannt, wenn sie nach ägyptischem Recht gültig ist. Dagegen wird eine rein religiöse Nikah-Ehe ohne staatliche Registrierung – wie sie etwa in Deutschland oder der Schweiz vorgenommen wird – nicht als Ehe im Rechtssinne anerkannt.

Kinderehen und Zwangsehen (Art. 45a IPRG)

Seit dem 1. Juli 2013 enthält das IPRG eine spezielle Bestimmung zu Minderjährigenehen. Art. 45a IPRG bestimmt, dass eine im Ausland geschlossene Ehe, an der eine minderjährige Person beteiligt war, in der Schweiz nicht anerkannt wird. Diese strikte Regelung wurde als Reaktion auf die Problematik von Kinderehen eingeführt, die insbesondere bei Flüchtlingen und Migranten auftreten. Die Bestimmung ist Teil des umfassenden Massnahmenpakets gegen Zwangsheiraten, das auch das Strafgesetzbuch (Art. 181a StGB: Zwangsheirat) und das ZGB (Art. 99 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB) umfasst.

Ausnahme: Interessenabwägung bei Volljährigkeit

Eine Ausnahme besteht, wenn die betroffene Person inzwischen volljährig geworden ist und ein überwiegendes Interesse an der Aufrechterhaltung der Ehe besteht (Art. 45a Abs. 2 IPRG). Bei der Interessenabwägung berücksichtigt die Behörde insbesondere den freien Willen der betroffenen Person, die Dauer der Ehe, ob aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind, den Grad der Integration in der Schweiz und die möglichen Folgen einer Nichtanerkennung für die betroffene Person und die gemeinsamen Kinder. In der Praxis werden Ehen von 16- und 17-Jährigen somit im Einzelfall als gültig anerkannt, wenn die Person zum Zeitpunkt der Prüfung volljährig ist und die Ehe aufrechterhalten möchte.

Rolle der KESB bei Kinderehen

Wird eine minderjährige verheiratete Person in der Schweiz identifiziert – etwa im Rahmen des Asylverfahrens oder der Einreisekontrolle –, wird die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) informiert. Die KESB ist zuständig für den Schutz des minderjährigen Ehegatten und kann Kindesschutzmassnahmen anordnen (Art. 307 ff. ZGB). Sie prüft insbesondere, ob eine Beistandschaft errichtet werden muss, ob das Kind adäquat untergebracht ist und ob allenfalls eine Gefährdungsmeldung notwendig ist. Bei Verdacht auf eine Zwangsheirat erfolgt zusätzlich eine Meldung an die Strafverfolgungsbehörden.

Binationale Ehen: Besonderheiten und Verfahren

Ehevorbereitungsverfahren bei ausländischen Staatsangehörigen

Wenn mindestens ein Verlobter ausländischer Staatsangehörigkeit ist, erfordert das Ehevorbereitungsverfahren nach Art. 98 ff. ZGB zusätzliche Schritte und Dokumente. Das Zivilstandsamt prüft die Ehefähigkeit, die Identität und den Aufenthaltsstatus der Verlobten. Ausländische Staatsangehörige müssen insbesondere folgende Dokumente vorlegen:

Dokumentenbeschaffung nach Herkunftsregion

Die Beschaffung der erforderlichen Dokumente variiert je nach Herkunftsland erheblich. Die folgende Tabelle zeigt die typischen Schwierigkeiten und die zu erwartende Dauer:

Herkunftsregion Typische Schwierigkeiten Dauer der Beschaffung Beglaubigung
EU/EFTA-Staaten In der Regel unproblematisch; standardisierte Formulare 2–4 Wochen Apostille (Haager Übereinkommen)
Westbalkan (Kosovo, Nordmazedonien, Serbien, Bosnien) Fehlerhafte Registerführung; bei Kosovo teilweise mangelnde Infrastruktur; doppelte Staatsbürgerschaften 4–12 Wochen Apostille (ausser Kosovo: Legalisation)
Naher Osten (Türkei, Syrien, Irak, Iran) Religiöse statt zivile Register; fehlende Geburtsurkunden bei Flüchtlingen; Namensdiskrepanzen; Kriegszerstörungen 2–6 Monate Legalisation (ausser Türkei: Apostille)
Afrika (Eritrea, Somalia, Nigeria, Kamerun) Fehlende oder unvollständige Zivilstandsregister; keine offiziellen Urkundenstellen; Identitätsnachweise schwierig 3–12 Monate Legalisation über Schweizer Botschaft
Asien (Thailand, Philippinen, Sri Lanka) Mehrere Behördengänge nötig; Übersetzungen in Landesschrift und Latein; bürokratische Verfahren 2–6 Monate Apostille (Philippinen, Sri Lanka) oder Legalisation
Südamerika (Brasilien, Kolumbien, Ecuador) Grundsätzlich gut organisiert; längere Postlaufzeiten; teilweise komplexe Legalisationsverfahren 4–8 Wochen Apostille (Haager Übereinkommen)

Apostille vs. Legalisation

Ausländische Urkunden müssen für die Verwendung in der Schweiz beglaubigt werden. Die Art der Beglaubigung hängt davon ab, ob der Herkunftsstaat dem Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation (Apostille-Übereinkommen) beigetreten ist:

Merkmal Apostille Legalisation
Voraussetzung Herkunftsstaat ist Vertragsstaat des Apostille-Übereinkommens Herkunftsstaat ist kein Vertragsstaat
Verfahren Einstufig: Behörde des Herkunftsstaates stellt Apostille aus Mehrstufig: Beglaubigung durch Behörde, dann durch Schweizer Botschaft/Konsulat im Herkunftsstaat
Kosten CHF 50 (Schweiz); variiert im Ausland CHF 30 (Schweiz) + Konsulatsgebühren im Ausland
Dauer Wenige Tage bis 2 Wochen 2–8 Wochen (je nach Herkunftsstaat)

Übersetzungsanforderungen

Alle fremdsprachigen Dokumente müssen ins Deutsche, Französische oder Italienische übersetzt werden – je nachdem, in welcher Sprachregion die Eheschliessung stattfindet. Die Übersetzung muss durch einen amtlich zugelassenen oder vereidigten Übersetzer erfolgen. Eigenübersetzungen werden nicht akzeptiert. Die Kosten für eine beglaubigte Übersetzung betragen je nach Sprache und Umfang CHF 50–200 pro Dokument.

Dauer und Kosten des Ehevorbereitungsverfahrens

Das Ehevorbereitungsverfahren dauert bei binationalen Paaren in der Regel 2–4 Monate ab Einreichung der vollständigen Unterlagen. Die Gesamtdauer – inklusive Dokumentenbeschaffung – kann jedoch 6–12 Monate betragen. Die Kosten des Ehevorbereitungsverfahrens selbst belaufen sich auf CHF 300–600 je nach Kanton. Hinzu kommen die Kosten für Dokumentenbeschaffung (Urkunden, Apostille/Legalisation, Übersetzungen), die insgesamt CHF 500–2'000 betragen können.

Praxis-Tipp: Dokumentenbeschaffung frühzeitig beginnen

Beginnen Sie mindestens 6–9 Monate vor dem geplanten Hochzeitstermin mit der Dokumentenbeschaffung. Kontaktieren Sie als erstes das zuständige Zivilstandsamt, um die genaue Liste der erforderlichen Unterlagen zu erhalten. Klären Sie frühzeitig, ob der Herkunftsstaat dem Apostille-Übereinkommen angehört, und beauftragen Sie gegebenenfalls die Schweizer Botschaft im Herkunftsstaat mit der Legalisation.

Scheinehen: Erkennung, Folgen und Rechtsschutz

Art. 97a ZGB verbietet die Eheschliessung, wenn die Braut oder der Bräutigam offensichtlich keine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Ehe dazu nutzen will, die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern zu umgehen (Scheinehe). Das Zivilstandsamt ist verpflichtet, bei Verdacht auf eine Scheinehe den Ehewillen zu prüfen (Art. 99 Abs. 4 ZGB).

Indikatorenkatalog: Woran erkennt man eine Scheinehe?

Das Bundesgericht hat in seiner Rechtsprechung (BGE 121 III 149; BGE 122 II 289) einen Indikatorenkatalog entwickelt, anhand dessen geprüft wird, ob eine Scheinehe vorliegt. Die Zivilstandsbehörden und Migrationsbehörden stützen sich bei der Beurteilung auf die folgenden Kriterien:

Indikator Erläuterung
Grosser Altersunterschied Signifikanter Altersunterschied (z.B. 20+ Jahre), insbesondere wenn der ausländische Partner deutlich jünger ist
Fehlende gemeinsame Sprache Die Verlobten können sich nicht in einer gemeinsamen Sprache verständigen
Kurze Bekanntschaftsdauer Die Verlobten kennen sich erst seit kurzer Zeit oder haben sich nur wenige Male getroffen
Drohender Aufenthaltsverlust Dem ausländischen Partner droht der Verlust der Aufenthaltsbewilligung oder eine Wegweisung
Finanzielle Zuwendungen Zahlung eines Geldbetrags an den Schweizer Partner als Gegenleistung für die Heirat
Mangelndes Wissen übereinander Die Verlobten wissen wenig über die persönlichen Verhältnisse, Familie, Beruf oder Interessen des Partners
Widersprüchliche Angaben Bei getrennt durchgeführten Befragungen machen die Verlobten widersprüchliche Angaben
Keine gemeinsame Wohnung Die Verlobten leben nicht zusammen und haben auch nach der Heirat keine gemeinsame Wohnung geplant

Wichtig: Kein einzelner Indikator ist für sich allein beweisend

Das Bundesgericht betont, dass kein einzelner Indikator für sich genommen eine Scheinehe beweist. Vielmehr ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen. Auch ein grosser Altersunterschied oder eine kurze Bekanntschaftsdauer können bei einer echten Liebesbeziehung vorkommen. Die Beweislast für das Vorliegen einer Scheinehe liegt bei der Behörde (BGE 122 II 289 E. 2).

Verfahren bei Scheinehe-Verdacht

Besteht ein begründeter Verdacht auf eine Scheinehe, läuft das Verfahren wie folgt ab: Das Zivilstandsamt führt getrennte Befragungen der Verlobten durch, bei denen beide Personen unabhängig voneinander Fragen zur Beziehung beantworten müssen. Die Antworten werden verglichen. Bei weiterhin bestehendem Verdacht kann das Zivilstandsamt die Eheschliessung verweigern und die Sache der Migrationsbehörde melden. In der Praxis meldet das Zivilstandsamt einen Scheinehe-Verdacht auch dem Staatssekretariat für Migration (SEM), das seinerseits aufenthaltsrechtliche Konsequenzen prüft.

Rechtsschutz gegen Scheinehe-Vorwurf

Die betroffenen Personen können gegen die Verweigerung der Eheschliessung Beschwerde bei der kantonalen Aufsichtsbehörde in Zivilstandssachen führen. Gegen deren Entscheid steht der Weg ans kantonale Verwaltungsgericht und schliesslich ans Bundesgericht offen (Art. 72 Abs. 2 lit. b BGG). Die Ehefreiheit ist ein Grundrecht (Art. 14 BV, Art. 12 EMRK), weshalb die Behörden die Hürde für die Verweigerung der Eheschliessung hoch ansetzen müssen. Die Scheinehe muss „offensichtlich" sein (Art. 97a ZGB) – blosse Verdachtsmomente genügen nicht.

Strafrechtliche Konsequenzen

Die strafrechtlichen Folgen einer Scheinehe sind gravierend. Es droht eine Verurteilung wegen Erschleichung einer falschen Beurkundung (Art. 253 StGB), wegen Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz (Art. 118 AIG) mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe, sowie der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und ein mögliches Einreiseverbot. Der Schweizer Ehegatte kann sich der Gehilfenschaft schuldig machen. Zudem kann die Ehe für ungültig erklärt werden (Art. 105 Ziff. 4 ZGB), was rückwirkend die Rechtsfolgen der Ehe beseitigt.

Eheschliessung im Ausland und Registrierung in der Schweiz

Immer mehr Paare entscheiden sich, im Ausland zu heiraten – sei es aus romantischen Gründen, wegen einfacherer Formalitäten oder aufgrund persönlicher Bezüge zum Herkunftsstaat. Für die Anerkennung in der Schweiz müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt und die Ehe registriert werden.

Beliebte Heiratsdestinationen und deren Anforderungen

Destination Anforderungen Dauer / Wartefrist Anerkennung CH
Dänemark Kein Wohnsitz erforderlich; seit 2019 zentrale Prüfung durch dänische Agentur für Familienrecht; Reisepass, Geburtsurkunde, Ledigenzeugnis 2–8 Wochen ab Antragstellung Ja (Apostille)
Las Vegas (USA) Marriage License beim Clark County; Mindestalter 18; kein Wartezeit; Reisepass genügt Sofortige Trauung möglich Ja (Apostille + Registrierung)
Karibik (z.B. Jamaika, Bahamas) Aufenthaltsdauer variiert (24h–3 Tage); Reisepass, Geburtsurkunde, ggf. Scheidungsurteil Kurze Wartefrist je nach Insel Ja (Apostille/Legalisation)
Thailand Registrierung beim thailändischen Amphur (Bezirksamt); Affidavit der Schweizer Botschaft; Übersetzung ins Thai Mehrere Behördengänge, 1–2 Wochen Ja (Legalisation über CH-Botschaft)
Italien / Griechenland Ehefähigkeitszeugnis erforderlich; Aufgebot; standesamtliche Trauung Aufgebotsfrist je nach Gemeinde Ja (Apostille, EU-Urkunden)

Registrierung der Auslandehe in der Schweiz

Wenn Schweizer Bürger oder in der Schweiz wohnhafte Personen im Ausland heiraten, muss die Ehe beim zuständigen Schweizer Zivilstandsamt registriert werden. Die Registrierung ist keine Voraussetzung für die Gültigkeit der Ehe – diese besteht bereits aufgrund der Eheschliessung im Ausland (Art. 45 Abs. 1 IPRG). Die Registrierung ist jedoch notwendig, damit die Ehe im Schweizer Personenstandsregister eingetragen wird und ihre Rechtswirkungen in der Schweiz entfalten kann (z.B. für Aufenthaltsrecht, Steuerrecht, Erbrecht).

Für die Registrierung sind folgende Dokumente erforderlich: die beglaubigte und apostillierte bzw. legalisierte Heiratsurkunde des ausländischen Standesamts, eine amtlich beglaubigte Übersetzung der Heiratsurkunde in eine Landessprache (wenn die Urkunde in einer Fremdsprache ausgestellt wurde) sowie die Identitätsausweise beider Ehegatten. Die Registrierung kann über die Schweizer Botschaft im Eheschliessungsstaat oder direkt beim Zivilstandsamt am Schweizer Heimat- oder Wohnort beantragt werden. Die Bearbeitungsdauer beträgt in der Regel 4–8 Wochen.

Was tun, wenn Unterlagen fehlen?

Wenn die ausländische Heiratsurkunde nicht beschafft werden kann – etwa weil das Standesamt im Herkunftsstaat zerstört wurde oder keine Urkunden ausstellt –, kann das Schweizer Zivilstandsamt andere Beweismittel akzeptieren. In Ausnahmefällen ist ein gerichtliches Verfahren zur Feststellung des Personenstandes möglich. Bei Flüchtlingen und vorläufig Aufgenommenen kann das SEM unterstützend tätig werden.

Migrationsrechtliche Aspekte der Eheschliessung

Die Eheschliessung hat weitreichende migrationsrechtliche Konsequenzen. Das Aufenthaltsrecht des ausländischen Ehegatten, der Familiennachzug und die erleichterte Einbürgerung sind für binationale Paare oft zentrale Fragen.

Aufenthaltsrecht nach Bewilligungsart

Die aufenthaltsrechtlichen Folgen der Eheschliessung hängen massgeblich vom Aufenthaltsstatus des in der Schweiz lebenden Ehegatten ab:

Status in CH Rechtsgrundlage Anspruch Ehegatte Details
Schweizer Bürger Art. 42 AIG Rechtsanspruch auf B-Bewilligung Niederlassungsbewilligung (C) nach 5 Jahren bei erfolgreicher Integration
C-Bewilligung (Niederlassung) Art. 43 AIG Rechtsanspruch auf B-Bewilligung Niederlassungsbewilligung (C) nach 5 Jahren bei erfolgreicher Integration
B-Bewilligung (Aufenthalt) Art. 44 AIG Kein Rechtsanspruch (Ermessen) Angemessene Wohnung und keine Sozialhilfe erforderlich
L-Bewilligung (Kurzaufenthalt) Art. 44 AIG analog In der Regel kein Nachzug Kurzaufenthalter haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Familiennachzug
F-Bewilligung (vorläufig Aufgenommene) Art. 85 Abs. 7 AIG Eingeschränkt möglich Familiennachzug frühestens nach 3 Jahren; angemessene Wohnung und keine Sozialhilfe
N-Bewilligung (Asylsuchende) Kein Familiennachzug Während des laufenden Asylverfahrens kein Familiennachzug möglich
EU/EFTA-Bürger Art. 3 Anhang I FZA Rechtsanspruch auf Nachzug Ehegatte erhält gleiche Bewilligung wie EU/EFTA-Bürger, unabhängig von Nationalität

Familiennachzug im Detail

Der Familiennachzug des ausländischen Ehegatten in die Schweiz erfordert einen Antrag bei der kantonalen Migrationsbehörde. Die Voraussetzungen umfassen: eine anerkannte Ehe, eine angemessene Wohnung (Art. 44 Abs. 1 lit. b AIG), keine Sozialhilfeabhängigkeit (Art. 44 Abs. 1 lit. c AIG) und die Einhaltung der Nachzugsfristen. Der Familiennachzug muss innerhalb von fünf Jahren ab Erteilung der Aufenthaltsbewilligung oder Einreise des nachziehenden Ehegatten beantragt werden (Art. 47 Abs. 1 AIG). Für Kinder über 12 Jahre gilt eine kürzere Frist von 12 Monaten (Art. 47 Abs. 3 lit. b AIG). Versäumte Fristen können zum Verlust des Anspruchs führen.

Wird das Familiennachzugsgesuch abgelehnt, kann der betroffene Ehegatte Einsprache bei der kantonalen Migrationsbehörde erheben und anschliessend Beschwerde beim kantonalen Verwaltungsgericht einreichen. Bei Anspruchsbewilligungen (Art. 42 und 43 AIG) ist auch die Beschwerde ans Bundesgericht möglich.

Erleichterte Einbürgerung (Art. 21 BüG)

Die Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger eröffnet den Weg zur erleichterten Einbürgerung nach Art. 21 Abs. 1 des Bürgerrechtsgesetzes (BüG). Die erleichterte Einbürgerung ist ein beschleunigtes Einbürgerungsverfahren, das im Vergleich zur ordentlichen Einbürgerung deutlich kürzere Fristen und geringere Anforderungen stellt.

Voraussetzung Details
Ehedauer Seit mindestens 3 Jahren mit dem Schweizer Ehegatten verheiratet
Aufenthaltsdauer Insgesamt 5 Jahre in der Schweiz wohnhaft, davon mindestens 1 Jahr unmittelbar vor der Gesuchstellung
Integration Erfolgreiche Integration nachgewiesen (Art. 12 BüG): Sprachkenntnisse (mündlich B1, schriftlich A2), Beachtung der Rechtsordnung, Teilnahme am Wirtschaftsleben
Ehegattenstatut Der Ehegatte muss bei Eheschliessung bereits Schweizer Bürger gewesen sein
Kosten Bundesgebühr CHF 500 + Kantonale Gebühr ca. CHF 400 (für Erhebungsbericht) = Total ca. CHF 900
Verfahrensdauer In der Regel 12–24 Monate ab vollständigem Gesuch

Das Gesuch um erleichterte Einbürgerung wird beim Staatssekretariat für Migration (SEM) eingereicht. Das SEM beauftragt die kantonale Behörde mit der Erstellung eines Erhebungsberichts, der die Integration und die persönlichen Verhältnisse des Gesuchstellers beurteilt. Die Einbürgerungsbehörde überprüft zudem die Stabilität der Ehe – Scheinehen zum Zweck der erleichterten Einbürgerung werden strafrechtlich verfolgt (Art. 36 BüG).

Scheidung und Aufenthaltsrecht: Härtefallklausel (Art. 50 AIG)

Eine zentrale Frage für ausländische Ehegatten lautet: Was passiert mit der Aufenthaltsbewilligung bei einer Scheidung? Grundsätzlich erlischt der Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung, wenn die Ehegemeinschaft aufgelöst wird. Art. 50 AIG enthält jedoch zwei alternative Voraussetzungen, unter denen der Aufenthalt fortgesetzt werden kann:

Voraussetzung Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG
Inhalt Eheliche Gemeinschaft hat mindestens 3 Jahre bestanden + erfolgreiche Integration Wichtige persönliche Gründe machen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich (Härtefall)
Typische Anwendungsfälle Reguläre Scheidung nach mehr als 3 Jahren Zusammenleben, gute Sprachkenntnisse, Arbeit Häusliche Gewalt, Zwangsheirat, erschwerter sozialer Wiedereinstieg im Herkunftsland, Kinder in der Schweiz
Beweislast Gesuchsteller muss 3 Jahre Zusammenleben und Integration nachweisen Gesuchsteller muss wichtige persönliche Gründe glaubhaft machen

Bei häuslicher Gewalt genügen Hinweise wie Arztberichte, Polizeirapporte, Aussagen von Beratungsstellen oder Strafanzeigen, um den Härtefall nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG glaubhaft zu machen. Das Bundesgericht hat in BGE 138 II 229 klargestellt, dass die Schwelle für den Nachweis häuslicher Gewalt nicht zu hoch angesetzt werden darf, um einen effektiven Opferschutz zu gewährleisten.

Wirkungen der Ehe im internationalen Kontext

Die Wirkungen einer international geschlossenen Ehe richten sich nicht automatisch nach Schweizer Recht. Das IPRG unterscheidet zwischen den allgemeinen ehelichen Wirkungen (Art. 48 IPRG), der ehelichen Unterhaltspflicht (Art. 49 IPRG) und dem internationalen Güterrecht (Art. 52 ff. IPRG).

Allgemeine eheliche Wirkungen (Art. 48 IPRG)

Unter die allgemeinen ehelichen Wirkungen im Sinne von Art. 48 IPRG fallen die persönlichen Rechte und Pflichten der Ehegatten: die Gestaltung des gemeinsamen Haushalts, die Pflicht zur Fürsorge für das Wohl der ehelichen Gemeinschaft, die gegenseitige Rücksichtnahme bei der Ausübung von Rechten, die gegenseitige Beistandspflicht und die wechselseitige Auskunftspflicht. Nicht unter Art. 48 IPRG fallen dagegen das Namensrecht (Art. 37 ff. IPRG), das Unterhaltsrecht (Art. 49 IPRG), das Güterrecht (Art. 52 ff. IPRG), das Kindesrecht und das Erbrecht.

Das anwendbare Recht bestimmt sich nach dem gemeinsamen Wohnsitz: Haben beide Ehegatten ihren Wohnsitz im gleichen Staat, gilt das Recht dieses Staates (Art. 48 Abs. 1 IPRG). Haben sie keinen gemeinsamen Wohnsitz, gilt das Recht des Wohnsitzstaates, mit dem der Sachverhalt am engsten zusammenhängt (Art. 48 Abs. 2 IPRG). Bei Heimatzuständigkeit (Art. 47 IPRG) ist subsidiär Schweizer Recht anwendbar (Art. 48 Abs. 3 IPRG).

Eheliche Unterhaltspflicht (Art. 49 IPRG)

Die eheliche Unterhaltspflicht während bestehender Ehe unterliegt dem Haager Übereinkommen über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht von 1973 (Art. 49 IPRG). Dieses Übereinkommen bestimmt als primäres Anknüpfungskriterium den gewöhnlichen Aufenthalt des Unterhaltsberechtigten. Für Ehepaare, die in der Schweiz leben, gilt somit grundsätzlich Schweizer Unterhaltsrecht – unabhängig von der Staatsangehörigkeit der Ehegatten. Bei Ehegatten mit unterschiedlichem Wohnsitz kann sich die Bestimmung des anwendbaren Rechts als komplex erweisen und bedarf anwaltlicher Beratung.

Vertretungsbefugnis unter Ehegatten

Die Vertretungsbefugnis unter Ehegatten – etwa die Befugnis, den Ehegatten im Rechtsverkehr zu vertreten oder Geschäfte für die eheliche Gemeinschaft abzuschliessen – richtet sich ebenfalls nach dem gemäss Art. 48 IPRG bestimmten Recht. In Staaten mit islamischem Familienrecht kann die eheliche Vertretungsbefugnis zugunsten des Ehemanns ausgestaltet sein, was jedoch in der Schweiz aufgrund des Ordre-public-Vorbehalts (Art. 17 IPRG) nicht zur Anwendung kommt, wenn dadurch die Gleichberechtigung der Geschlechter verletzt wird.

Eheschutz bei internationalen Verhältnissen

Eheschutzmassnahmen – wie die Regelung des Getrenntlebens, die Zuweisung der Ehewohnung, Unterhaltsregelungen während der Trennung oder die Anordnung der Gütertrennung – sind auch bei Ehen mit internationalem Bezug möglich. Die Frage der Zuständigkeit und des anwendbaren Rechts richtet sich nach dem IPRG.

Zuständigkeit für Eheschutzmassnahmen

Für Eheschutzmassnahmen sind die Schweizer Gerichte zuständig, wenn ein Ehegatte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat (Art. 46 IPRG). Dies gilt unabhängig von der Staatsangehörigkeit der Ehegatten. In der Praxis bedeutet dies: Wenn eine türkische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Basel Eheschutz beantragen möchte, ist das Zivilgericht Basel-Stadt zuständig – auch wenn der Ehemann im Ausland lebt.

Anwendbares Recht bei Eheschutzmassnahmen

Das anwendbare Recht für Eheschutzmassnahmen bestimmt sich nach Art. 48 IPRG. In der Praxis wird bei Wohnsitz beider Ehegatten in der Schweiz Schweizer Recht angewendet. Bei divergierendem Wohnsitz ist das Recht des Staates anwendbar, mit dem der Sachverhalt am engsten zusammenhängt. Für die Zuweisung der Ehewohnung ist in der Regel das Recht des Belegenheitsortes massgeblich, da es sich um eine sachenrechtlich relevante Anordnung handelt. Kindesrechtliche Massnahmen im Rahmen des Eheschutzes (z.B. Sorge- und Besuchsrecht) richten sich nach dem Haager Kindesschutzübereinkommen (HKsÜ), sofern anwendbar.

Häufige Probleme und Praxistipps

In der Praxis treten bei internationalen Ehefragen immer wieder ähnliche Probleme auf. Die folgende Übersicht zeigt die häufigsten Konstellationen und praktische Lösungsansätze:

Problem Lösung / Empfehlung
Geburtsurkunde nicht beschaffbar (zerstörte Register, fehlende Infrastruktur) Ersatzdokument beim UNHCR oder der Botschaft beantragen; subsidiär eidesstattliche Erklärung oder gerichtliche Feststellung des Personenstandes
Namensdiskrepanzen zwischen verschiedenen Dokumenten Namensidentitätsbescheinigung der Botschaft oder des Konsulats einholen; bei erheblichen Abweichungen kann ein DNA-Test erforderlich sein
Früheres Scheidungsurteil wird in der Schweiz nicht anerkannt Anerkennungsverfahren nach Art. 65 IPRG beim zuständigen Gericht einleiten; Voraussetzungen: Zuständigkeit des ausländischen Gerichts, rechtskräftiger Entscheid, kein Ordre-public-Verstoss
Ledigenzeugnis nicht erhältlich (z.B. Eritrea, Somalia) Eidesstattliche Erklärung über den Zivilstand; Bestätigung durch die zuständige diplomatische Vertretung; notarielle Beglaubigung
Visum für die Eheschliessung (Heiratsvisum) Antrag beim Schweizer Konsulat im Herkunftsland; Nachweis der geplanten Eheschliessung (Bestätigung des Zivilstandsamts); Rückkehrwille muss nicht nachgewiesen werden (BGE 137 I 351)
Unterschiedliche Güterstände je nach Herkunftsland Ehevertrag abschliessen, um das anwendbare Güterrecht und den Güterstand eindeutig festzulegen (Art. 52 Abs. 2 IPRG)

Praxis-Tipp: Ehevertrag bei internationalen Ehen

Bei binationalen Ehen empfiehlt sich in vielen Fällen der Abschluss eines Ehevertrags, in dem das anwendbare Recht für das Güterrecht und gegebenenfalls weitere Ehewirkungen festgelegt wird. Dies schafft Rechtssicherheit und verhindert spätere Streitigkeiten darüber, welches nationale Recht zur Anwendung kommt. Die Rechtswahl ist nach Art. 52 Abs. 2 IPRG zulässig.

Wann Sie einen Anwalt für internationales Eherecht beiziehen sollten

Eheschliessungen mit internationalem Bezug sind mit zahlreichen rechtlichen Fallstricken verbunden. Von der Dokumentenbeschaffung über die Prüfung der Ehefähigkeit nach ausländischem Recht bis zur Frage des anwendbaren Güterrechts und den migrationsrechtlichen Konsequenzen – die Materie ist komplex und Fehler können schwerwiegende Folgen haben. Ein spezialisierter Anwalt für Eherecht kann Ihnen helfen, kostspielige Fehler zu vermeiden und Ihre Rechte effektiv zu wahren.

Besonders wichtig ist die anwaltliche Beratung in folgenden Situationen: wenn das Zivilstandsamt die Eheschliessung verweigert (z.B. bei Scheinehe-Verdacht), wenn die Anerkennung einer im Ausland geschlossenen Ehe in der Schweiz problematisch ist, wenn ein Ehevertrag mit internationalem Bezug abgeschlossen werden soll, wenn migrationsrechtliche Fragen (Aufenthaltsrecht, Familiennachzug, Einbürgerung) mit der Eheschliessung verknüpft sind, oder wenn bei einer Scheidung die Aufenthaltsbewilligung gefährdet ist. Ein erfahrener Anwalt für Familienrecht mit Spezialisierung auf internationale Sachverhalte kann die Rechtslage beurteilen, die optimale Vorgehensweise empfehlen und Sie bei Behörden und Gerichten vertreten.

Auch bei der Planung einer binationalen Ehe oder einer Eheschliessung im Ausland kann die frühzeitige Konsultation eines Anwalts für Eherecht mit internationaler Expertise sinnvoll sein – etwa um die güterrechtlichen Folgen verschiedener Rechtsordnungen zu vergleichen und die optimale Gestaltung der ehelichen Vermögensverhältnisse zu planen.

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Sie planen eine Eheschliessung mit internationalem Bezug, möchten eine ausländische Ehe in der Schweiz anerkennen lassen oder haben Fragen zu Aufenthaltsrecht und Familiennachzug? Unsere spezialisierten Anwälte beraten Sie kompetent und vertraulich zu allen rechtlichen Fragen rund um das internationale Eherecht.

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Fazit

Das internationale Eherecht der Schweiz zeichnet sich durch ein differenziertes System aus, das die Anerkennung ausländischer Ehen nach dem Prinzip des favor matrimonii grundsätzlich ermöglicht, gleichzeitig aber durch den Ordre-public-Vorbehalt (Art. 27 IPRG) und spezifische Schutzbestimmungen wie Art. 45a IPRG (Kinderehen) und Art. 97a ZGB (Scheinehen) missbräuchliche Eheschliessungen verhindert.

Für binationale Paare ist das Ehevorbereitungsverfahren mit einem erhöhten Dokumentationsaufwand verbunden, der je nach Herkunftsland stark variiert und eine frühzeitige Planung von 6–12 Monaten vor dem Hochzeitstermin erfordert. Die Unterscheidung zwischen Apostille und Legalisation sowie die Übersetzungsanforderungen sollten von Anfang an berücksichtigt werden. Die migrationsrechtlichen Implikationen der Eheschliessung – insbesondere Aufenthaltsrecht, Familiennachzug und die Möglichkeit der erleichterten Einbürgerung – sollten vor der Heirat sorgfältig geprüft werden. Ebenso wichtig ist die Kenntnis der Härtefallklausel (Art. 50 AIG), die den Aufenthalt des ausländischen Ehegatten auch nach einer Scheidung unter bestimmten Voraussetzungen sichert. In jedem Fall empfiehlt sich bei internationalen Ehefragen eine spezialisierte anwaltliche Beratung, um die Komplexität der verschiedenen Rechtsordnungen und deren Zusammenspiel im konkreten Fall zu bewältigen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche Dokumente brauche ich für eine Heirat mit einem Ausländer in der Schweiz?

Der ausländische Verlobte benötigt: eine aktuelle Geburtsurkunde mit Apostille oder Legalisation und Übersetzung (nicht älter als 6 Monate), ein Ledigenzeugnis (oder Ehefähigkeitszeugnis), einen Nachweis des rechtmässigen Aufenthalts in der Schweiz (Aufenthaltsbewilligung oder Visum), allenfalls ein Scheidungsurteil oder eine Sterbeurkunde des früheren Ehepartners sowie einen gültigen Reisepass. Die genauen Anforderungen variieren je nach Herkunftsstaat erheblich – Paare sollten das zuständige Zivilstandsamt frühzeitig kontaktieren und mindestens 6–9 Monate Vorlaufzeit einplanen.

Wird meine im Ausland geschlossene Ehe in der Schweiz anerkannt?

Grundsätzlich ja, wenn die Ehe nach dem Recht des Eheschliessortes oder nach dem Heimatrecht eines Ehegatten gültig ist (Art. 45 Abs. 1 IPRG). Die Anerkennung erfolgt automatisch – ein besonderes Anerkennungsverfahren ist nicht erforderlich. Ausnahmen gelten bei Kinderehen (Art. 45a IPRG), Zwangsehen, polygamen Ehen und Ehen zwischen nahen Verwandten – diese werden aus Ordre-public-Gründen nicht anerkannt. Rein religiöse Ehen ohne staatliche Registrierung werden in der Regel ebenfalls nicht anerkannt. Die Ehe muss beim Schweizer Zivilstandsamt registriert werden, um ihre Rechtswirkungen in der Schweiz zu entfalten.

Was ist eine Scheinehe und welche Folgen hat sie?

Eine Scheinehe liegt vor, wenn die Ehe ausschliesslich zur Umgehung des Ausländerrechts geschlossen wird, ohne tatsächliche Lebensgemeinschaft zu begründen (Art. 97a ZGB). Die Folgen sind gravierend: Die Ehe kann für ungültig erklärt werden (Art. 105 Ziff. 4 ZGB), die Aufenthaltsbewilligung wird widerrufen, und es drohen strafrechtliche Konsequenzen – insbesondere Erschleichung einer falschen Beurkundung (Art. 253 StGB) und Widerhandlung gegen das AIG (Art. 118 AIG) mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren. Zudem kann ein Einreiseverbot verhängt werden.

Kann ich als Ausländer ohne Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz heiraten?

Nein, seit der Gesetzesrevision von 2011 muss die ausländische Person ihren rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz nachweisen (Art. 98 Abs. 4 ZGB). Ein spezielles Visum für die Eheschliessung (Heiratsvisum) kann beim zuständigen Schweizer Konsulat im Herkunftsland beantragt werden. Das Bundesgericht hat diese Regelung grundsätzlich als verfassungskonform bestätigt, verlangt aber im Einzelfall eine Verhältnismässigkeitsprüfung (BGE 137 I 351). Die Ehefreiheit (Art. 14 BV) darf nicht unverhältnismässig eingeschränkt werden.

Werden gleichgeschlechtliche Ehen aus dem Ausland in der Schweiz anerkannt?

Ja, seit dem 1. Juli 2022 werden gleichgeschlechtliche Ehen, die im Ausland gültig geschlossen wurden, in der Schweiz als vollwertige Ehen anerkannt. Zuvor wurden sie lediglich als eingetragene Partnerschaften behandelt. Die Anerkennung als Ehe gilt rückwirkend auch für bereits vor dem 1. Juli 2022 im Ausland geschlossene gleichgeschlechtliche Ehen. Die Umwandlung kann beim zuständigen Zivilstandsamt beantragt werden.

Was passiert mit einer Kinderehe bei Einreise in die Schweiz?

Nach Art. 45a IPRG wird eine im Ausland geschlossene Ehe mit einer minderjährigen Person in der Schweiz grundsätzlich nicht anerkannt. Die KESB (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde) wird informiert und prüft Kindesschutzmassnahmen. Ist die betroffene Person inzwischen volljährig geworden, kann eine Anerkennung erfolgen, wenn ein überwiegendes Interesse an der Aufrechterhaltung besteht – etwa bei gemeinsamen Kindern, langer Ehedauer oder wenn die betroffene Person die Ehe aus freiem Willen fortsetzen möchte.

Wie lange dauert das Ehevorbereitungsverfahren bei binationalen Paaren?

Das eigentliche Ehevorbereitungsverfahren beim Zivilstandsamt dauert 2–4 Monate ab Einreichung der vollständigen Unterlagen. Die Gesamtdauer inklusive Dokumentenbeschaffung, Apostille/Legalisation und Übersetzung kann jedoch 6–12 Monate betragen, insbesondere bei Herkunftsstaaten mit schwieriger Urkundenlage (z.B. Staaten im Nahen Osten, Afrika). Paare sollten daher mindestens 6–9 Monate vor dem geplanten Hochzeitstermin mit den Vorbereitungen beginnen.

Was kostet die Eheschliessung mit einem Ausländer in der Schweiz?

Die Gebühren für das Ehevorbereitungsverfahren betragen je nach Kanton CHF 300–600. Hinzu kommen die Kosten für die Dokumentenbeschaffung (Urkunden, Apostille/Legalisation, beglaubigte Übersetzungen), die insgesamt CHF 500–2'000 betragen können. In Einzelfällen mit besonders aufwendiger Dokumentenbeschaffung können die Gesamtkosten auch höher ausfallen. Die Trauungszeremonie selbst kostet CHF 100–300.

Kann mein Partner nach der Heirat in die Schweiz ziehen (Familiennachzug)?

Ja, bei Heirat mit einem Schweizer Bürger besteht ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (B-Bewilligung) nach Art. 42 AIG. Voraussetzungen sind eine angemessene Wohnung und das Zusammenleben. Der Familiennachzug muss innerhalb von 5 Jahren beantragt werden (Art. 47 AIG). Bei Heirat mit einem C-Bewilligungsinhaber besteht ebenfalls ein Rechtsanspruch (Art. 43 AIG). Bei B-Bewilligungsinhabern liegt die Erteilung dagegen im Ermessen der Behörde.

Was passiert mit der Aufenthaltsbewilligung bei Scheidung?

Grundsätzlich erlischt der ehebedingte Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung bei Auflösung der Ehegemeinschaft. Art. 50 AIG enthält jedoch eine Härtefallklausel: Hat die eheliche Gemeinschaft mindestens 3 Jahre bestanden und ist die Integration erfolgreich, besteht ein Anspruch auf Verlängerung (Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG). Alternativ können wichtige persönliche Gründe wie häusliche Gewalt, Zwangsheirat oder erheblich erschwerter sozialer Wiedereinstieg im Herkunftsland den Aufenthalt sichern (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG).

Kann ich im Ausland heiraten und die Ehe in der Schweiz anerkennen lassen?

Ja, eine im Ausland gültig geschlossene Ehe wird in der Schweiz grundsätzlich automatisch anerkannt (Art. 45 Abs. 1 IPRG). Für die Registrierung im Schweizer Personenstandsregister benötigen Sie die beglaubigte und apostillierte (bzw. legalisierte) Heiratsurkunde mit amtlicher Übersetzung. Die Registrierung kann über die Schweizer Botschaft im Eheschliessungsstaat oder direkt beim Zivilstandsamt am Heimat- oder Wohnort beantragt werden. Die Bearbeitungsdauer beträgt in der Regel 4–8 Wochen.

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