Adoption

Stiefkindadoption in der Schweiz

Stiefkindadoption Schweiz: Voraussetzungen nach Art. 264c ZGB, Ablauf, Zustimmung, Kosten & Rechte. Auch für unverheiratete und gleichgeschlechtliche Paare.

Das Wichtigste in Kürze

Die Stiefkindadoption ist die mit Abstand häufigste Adoptionsform in der Schweiz. Sie ermöglicht es dem neuen Partner oder der neuen Partnerin eines Elternteils, dessen Kind rechtlich zu adoptieren und ein vollwertiges Eltern-Kind-Verhältnis zu begründen. Seit der Revision des Adoptionsrechts am 1. Januar 2018 ist die Stiefkindadoption auch für unverheiratete Paare und gleichgeschlechtliche Partner zugänglich. Dieser Artikel erläutert alle Voraussetzungen, den Verfahrensablauf, die Rechtsfolgen und die praktischen Aspekte der Stiefkindadoption.

Was ist eine Stiefkindadoption?

Definition und Abgrenzung

Die Stiefkindadoption (auch Stiefkinderadoption) ist die Adoption des Kindes des Ehe- oder Lebenspartners durch den Stiefelternteil. Im Unterschied zur gemeinschaftlichen Adoption, bei der ein «fremdes» Kind von einem Ehepaar gemeinsam adoptiert wird, betrifft die Stiefkindadoption Kinder, die bereits in der Patchwork-Familie leben. Der Stiefelternteil formalisiert damit eine bestehende Eltern-Kind-Beziehung rechtlich.

Art. 264c ZGB regelt die Stiefkindadoption als eigenständige Adoptionsform. Die Besonderheit gegenüber den anderen Adoptionsformen liegt darin, dass das Kindesverhältnis zum leiblichen Elternteil, der mit dem Adoptierenden zusammenlebt, bestehen bleibt (Art. 267 Abs. 2 ZGB). Nur das Kindesverhältnis zum anderen leiblichen Elternteil – also dem abgebenden Elternteil – erlischt.

Beispiel:

Anna (Mutter) lebt mit ihrem neuen Partner Marco zusammen. Annas Tochter Lena (8 Jahre) lebt ebenfalls im gemeinsamen Haushalt. Lenas Vater Paul hat seit Jahren keinen Kontakt mehr zu Lena. Marco möchte Lena adoptieren. Nach der Stiefkindadoption wird Marco rechtlich zum Vater von Lena. Das Kindesverhältnis zu Anna (Mutter) bleibt unverändert bestehen. Das Kindesverhältnis zu Paul (leiblicher Vater) erlischt.

Praktische Bedeutung

Die Stiefkindadoption spielt in der Praxis eine herausragende Rolle. In einer Gesellschaft, in der Patchwork-Familien zunehmend verbreitet sind, entspricht die Stiefkindadoption einem realen Bedürfnis: Der Stiefelternteil, der im Alltag die Rolle eines Elternteils übernimmt, wird auch rechtlich als Elternteil anerkannt. Dies hat weitreichende Konsequenzen – vom Sorgerecht über das Erbrecht bis hin zum Bürgerrecht.

Voraussetzungen der Stiefkindadoption

Wer kann eine Stiefkindadoption durchführen?

Seit der Revision des Adoptionsrechts per 1. Januar 2018 können folgende Personen eine Stiefkindadoption vornehmen:

Personenkreis Voraussetzung Gesetzliche Grundlage
Ehegatten (verschiedengeschlechtlich) Mind. 3 Jahre gemeinsamer Haushalt Art. 264c Abs. 1 Ziff. 1 ZGB
Ehegatten (gleichgeschlechtlich) Mind. 3 Jahre gemeinsamer Haushalt Art. 264c Abs. 1 Ziff. 1 ZGB
Unverheiratete Paare (Konkubinat) Faktische Lebensgemeinschaft, mind. 3 Jahre gemeinsamer Haushalt Art. 264c Abs. 1 Ziff. 2 ZGB
Gleichgeschlechtliche Paare (unverheiratet) Faktische Lebensgemeinschaft, mind. 3 Jahre gemeinsamer Haushalt Art. 264c Abs. 1 Ziff. 2 ZGB

Diese Öffnung für unverheiratete Paare war eine der bedeutendsten Neuerungen der Adoptionsrechtsrevision 2018. Zuvor war die Stiefkindadoption ausschliesslich Ehepaaren vorbehalten, was gleichgeschlechtliche Paare, die damals nicht heiraten konnten, faktisch ausschloss.

Dreijährige Frist des gemeinsamen Haushalts

Eine zentrale Voraussetzung ist, dass der adoptierende Stiefelternteil mit dem leiblichen Elternteil des Kindes seit mindestens drei Jahren einen gemeinsamen Haushalt führt. Die Frist beginnt bei Ehepaaren mit der Eheschliessung (sofern ein gemeinsamer Haushalt besteht) und bei unverheirateten Paaren mit dem nachweislichen Beginn des Zusammenlebens.

Der Nachweis des gemeinsamen Haushalts kann durch verschiedene Dokumente erfolgen: gemeinsame Mietverträge, Meldebestätigungen der Einwohnerkontrolle, gemeinsame Versicherungspolicen oder andere Nachweise, die das Zusammenleben belegen. Bei der Umwandlung einer eingetragenen Partnerschaft in eine Ehe wird die Dauer der eingetragenen Partnerschaft angerechnet.

Mindestalter und Altersunterschied

Auch bei der Stiefkindadoption gilt das Mindestalter von 28 Jahren für den adoptierenden Stiefelternteil (Art. 264 Abs. 1 ZGB). Der Altersunterschied zum Kind muss angemessen sein (Art. 264a ZGB), wobei die Anforderungen bei der Stiefkindadoption in der Praxis weniger streng beurteilt werden als bei der gemeinschaftlichen Adoption – da die Beziehung zum Kind bereits besteht und nicht künstlich hergestellt wird.

Einjährige Pflege und Erziehung

Das Kind muss mindestens ein Jahr lang im gemeinsamen Haushalt gelebt und vom Stiefelternteil mitbetreut und miterzogen worden sein (Art. 264 Abs. 2 ZGB). Bei der Stiefkindadoption beginnt diese Frist in der Regel mit dem Zeitpunkt, ab dem der gemeinsame Haushalt besteht. Da das Kind bei seinem leiblichen Elternteil lebt, entfällt die Pflegeplatzbewilligung nach Art. 316 ZGB.

Kindeswohl

Wie bei jeder Adoption muss auch die Stiefkindadoption dem Kindeswohl dienen (Art. 264 Abs. 2 ZGB). Die Behörden prüfen, ob die Adoption die bestehende familiäre Situation des Kindes verbessert und keine nachteiligen Folgen für das Kind hat. In der Praxis wird insbesondere geprüft, ob eine tragfähige Beziehung zwischen dem Stiefelternteil und dem Kind besteht, ob das Kind die Adoption wünscht (sofern es urteilsfähig ist) und ob die Adoption nicht primär anderen Zwecken dient (z.B. erbrechtliche oder aufenthaltsrechtliche Vorteile).

Zustimmung des anderen leiblichen Elternteils

Die Zustimmung des abgebenden leiblichen Elternteils ist eine der wichtigsten und in der Praxis häufig problematischsten Voraussetzungen der Stiefkindadoption. Art. 265a ZGB verlangt grundsätzlich die Zustimmung beider leiblichen Eltern zur Adoption.

Grundsatz: Zustimmung erforderlich

Der andere leibliche Elternteil – also der Elternteil, der nicht im gemeinsamen Haushalt mit dem Stiefelternteil lebt – muss der Stiefkindadoption zustimmen. Die Zustimmung wird gegenüber der KESB erklärt und ist unwiderruflich, sobald sie entgegengenommen wurde (Art. 265b Abs. 3 ZGB). Für den abgebenden Elternteil bedeutet die Stiefkindadoption den vollständigen Verlust des rechtlichen Kindesverhältnisses – einschliesslich des Sorgerechts, des Besuchsrechts und der Unterhaltspflicht, aber auch des Erbrechts des Kindes gegenüber dem abgebenden Elternteil.

Konsequenzen für den abgebenden Elternteil:

Mit der Stiefkindadoption verliert der abgebende Elternteil: die elterliche Sorge, das Besuchs- und Kontaktrecht, das Erbrecht des Kindes gegenüber ihm (und umgekehrt), die Unterhaltspflicht und jegliche rechtliche Elternstellung. Diese weitreichenden Folgen erklären, warum die Zustimmung in der Praxis oft verweigert wird.

Stiefkindadoption ohne Zustimmung: Wann ist dies möglich?

In bestimmten Fällen kann auf die Zustimmung des anderen leiblichen Elternteils verzichtet werden. Die Gründe sind in Art. 265c ZGB abschliessend geregelt:

Grund Voraussetzungen in der Praxis
Elternteil unbekannt Die Vaterschaft wurde nie festgestellt; der Vater ist nicht im Zivilstandsregister eingetragen (Art. 265c Ziff. 1 ZGB).
Unbekannter Aufenthalt Der Elternteil kann trotz zumutbarer Nachforschungen nicht aufgefunden werden. Blosses Untertauchen für kurze Zeit genügt nicht – es muss ein längerer Zeitraum vergangen sein.
Dauernde Urteilsunfähigkeit Der Elternteil ist aufgrund einer schweren psychischen Erkrankung oder geistigen Behinderung dauerhaft nicht in der Lage, eine gültige Willensäusserung abzugeben (Art. 265c Ziff. 2 ZGB).
Mangelnde Fürsorge Der Elternteil hat sich um das Kind nicht ernstlich gekümmert: kein oder nur sporadischer Kontakt, keine Unterhaltszahlungen, kein Interesse am Wohlergehen des Kindes über einen längeren Zeitraum (Art. 265c Ziff. 3 ZGB).

Der letzte Grund – die mangelnde Fürsorge – ist in der Praxis der häufigste Anwendungsfall. Das Bundesgericht hat in BGE 135 III 80 präzisiert, was «sich nicht ernstlich gekümmert haben» bedeutet: Der Elternteil muss sich über einen längeren Zeitraum weder um den persönlichen Kontakt zum Kind bemüht noch seinen Unterhaltsverpflichtungen nachgekommen sein. Dabei werden auch die Gründe für das Fernbleiben berücksichtigt: Wurde der Kontakt vom anderen Elternteil aktiv verhindert, kann dies den abgebenden Elternteil entlasten.

In BGE 140 III 577 hat das Bundesgericht zudem klargestellt, dass bei der Beurteilung der mangelnden Fürsorge eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen ist. Einzelne Kontaktversuche oder sporadische Unterhaltszahlungen genügen nicht, um eine «ernstliche» Fürsorge zu belegen, wenn sie im Gesamtbild als ungenügend erscheinen.

Verfahren bei Verweigerung der Zustimmung

Verweigert der andere leibliche Elternteil die Zustimmung und liegen die Voraussetzungen von Art. 265c ZGB vor, kann die zuständige Behörde die Zustimmung ersetzen. Dies geschieht im Rahmen des Adoptionsverfahrens. Der abgebende Elternteil wird angehört und kann seine Gründe darlegen. Die Behörde trifft dann eine Gesamtwürdigung und entscheidet, ob die Zustimmung ersetzt werden kann. Gegen den Entscheid stehen dem betroffenen Elternteil Rechtsmittel offen.

Ablauf der Stiefkindadoption

Das Verfahren der Stiefkindadoption verläuft in mehreren Phasen, die je nach Kanton leicht variieren können. In der Regel sind folgende Schritte zu durchlaufen:

Schritt 1: Beratung und Information

Im ersten Schritt empfiehlt sich eine Beratung bei der kantonalen Zentralbehörde für Adoption des Wohnsitzkantons. Diese informiert über die Voraussetzungen, den Verfahrensablauf, die erforderlichen Dokumente und die zu erwartenden Kosten. In vielen Kantonen besteht die Möglichkeit eines kostenlosen Erstgesprächs.

Schritt 2: Einreichung des Gesuchs und der Unterlagen

Der Stiefelternteil reicht das Adoptionsgesuch bei der zuständigen kantonalen Behörde ein. Dem Gesuch sind in der Regel folgende Unterlagen beizulegen:

Schritt 3: Eignungsabklärung

Die kantonale Zentralbehörde führt eine Eignungsabklärung durch, die bei der Stiefkindadoption in der Regel weniger umfangreich ausfällt als bei einer gemeinschaftlichen Adoption, da das Kind bereits in der Familie lebt. Die Abklärung umfasst Gespräche mit dem Stiefelternteil und dem leiblichen Elternteil, einen Hausbesuch und die Beurteilung der Beziehung zwischen dem Kind und dem Stiefelternteil. Auch das Kind wird – je nach Alter – angehört.

Schritt 4: Zustimmung des anderen Elternteils

Sofern die Zustimmung noch nicht vorliegt, wird der andere leibliche Elternteil von der Behörde kontaktiert und um seine Zustimmung gebeten. Die Zustimmung wird vor der KESB erklärt. Verweigert der Elternteil die Zustimmung, prüft die Behörde, ob die Voraussetzungen für eine Ersetzung der Zustimmung nach Art. 265c ZGB vorliegen.

Schritt 5: Anhörung des Kindes

Ist das Kind urteilsfähig (in der Praxis ab etwa 10 bis 12 Jahren), wird es persönlich zur Adoption befragt. Jüngere Kinder werden je nach Alter und Reife ebenfalls angehört, wobei ihre Äusserungen dem Entwicklungsstand entsprechend gewichtet werden. Die Anhörung erfolgt kindgerecht und vertraulich.

Schritt 6: Adoptionsentscheid

Die zuständige kantonale Behörde (je nach Kanton das Gericht oder eine Verwaltungsbehörde) prüft alle Voraussetzungen und spricht die Adoption aus, sofern sämtliche gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind und die Adoption dem Kindeswohl dient.

Schritt 7: Eintragung im Zivilstandsregister

Nach Rechtskraft des Adoptionsentscheids wird die Stiefkindadoption im Zivilstandsregister eingetragen. Der Stiefelternteil wird als Elternteil des Kindes registriert. Je nach Namensrecht kann das Kind den Namen des Stiefelternteils oder den gemeinsamen Familiennamen annehmen.

Verfahrensdauer

Die Dauer einer Stiefkindadoption beträgt in der Regel 6 bis 18 Monate ab Einreichung des Gesuchs, sofern die Zustimmung des anderen Elternteils vorliegt. Bei einer streitigen Zustimmung kann sich das Verfahren auf 1 bis 3 Jahre verlängern, da zusätzliche Abklärungen und gegebenenfalls gerichtliche Verfahren erforderlich werden.

Rechtsfolgen der Stiefkindadoption

Begründung des Kindesverhältnisses zum Stiefelternteil

Mit der Stiefkindadoption wird ein vollwertiges Kindesverhältnis zwischen dem Kind und dem Stiefelternteil begründet (Art. 267 Abs. 1 ZGB). Der Stiefelternteil erhält die elterliche Sorge gemeinsam mit dem leiblichen Elternteil, sofern dies dem Kindeswohl entspricht. Das Kind wird rechtlich so behandelt, als wäre es ein leibliches Kind des Stiefelternteils.

Erlöschen des Kindesverhältnisses zum abgebenden Elternteil

Das Kindesverhältnis zum anderen leiblichen Elternteil – dem abgebenden Elternteil – erlischt vollständig (Art. 267 Abs. 2 ZGB). Dies umfasst den Verlust des Sorgerechts und des Besuchsrechts, das Erlöschen der Unterhaltspflicht des abgebenden Elternteils, das Erlöschen des Erbrechts zwischen dem Kind und dem abgebenden Elternteil (wechselseitig) sowie das Erlöschen der Verwandtschaftsverhältnisse zur Familie des abgebenden Elternteils.

Elterliche Sorge

Nach der Stiefkindadoption steht die elterliche Sorge in der Regel beiden Elternteilen gemeinsam zu – dem leiblichen Elternteil und dem Adoptivelternteil. Die Sorgerechtssituation wird im Adoptionsentscheid geregelt.

Erbrecht

Das adoptierte Kind erhält gegenüber dem Stiefelternteil das gleiche gesetzliche Erbrecht wie leibliche Kinder, einschliesslich des Pflichtteilsanspruchs (Art. 267 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 457 ff. ZGB). Gleichzeitig erlischt das Erbrecht gegenüber dem abgebenden leiblichen Elternteil. Auch das Verwandtenerbrecht gegenüber der Familie des abgebenden Elternteils (Grosseltern, Onkel, Tanten) entfällt.

Name und Bürgerrecht

Bei der Stiefkindadoption kann das Kind den Familiennamen ändern. Welchen Namen das Kind nach der Adoption trägt, richtet sich nach den Namenregelungen des ZGB und dem konkreten Sachverhalt. Das Kind kann zudem das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des Stiefelternteils erhalten.

Unterhalt

Nach der Stiefkindadoption entfällt die Unterhaltspflicht des abgebenden Elternteils. Dafür übernimmt der Stiefelternteil als neuer rechtlicher Elternteil die volle Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind. Bei einer späteren Trennung oder Scheidung der neuen Partner gelten die regulären Unterhaltsregeln – der Stiefelternteil bleibt auch nach einer Trennung unterhaltspflichtig, da das Kindesverhältnis nicht rückgängig gemacht werden kann.

Wichtig bei Trennung nach Stiefkindadoption:

Trennen sich der leibliche Elternteil und der Stiefelternteil nach der Adoption, bleibt das Kindesverhältnis zum Stiefelternteil bestehen. Die Adoption ist unwiderruflich. Beide Elternteile müssen wie bei einer regulären Trennung die elterliche Sorge, das Besuchsrecht und den Unterhalt regeln. Der abgebende leibliche Elternteil hat auch nach einer Trennung kein Recht, das Kindesverhältnis wiederherzustellen.

Stiefkindadoption im Konkubinat

Die Öffnung der Stiefkindadoption für unverheiratete Paare im Konkubinat war eine der wichtigsten Neuerungen der Adoptionsrechtsrevision 2018. Zuvor konnten nur Ehepaare eine Stiefkindadoption vornehmen, was in einer Gesellschaft mit zunehmend vielfältigen Familienformen als nicht mehr zeitgemäss galt.

Voraussetzungen im Konkubinat

Die Voraussetzungen für eine Stiefkindadoption im Konkubinat entsprechen weitgehend denen für Ehepaare, mit dem Unterschied, dass an die Stelle der Ehe eine faktische Lebensgemeinschaft tritt (Art. 264c Abs. 1 Ziff. 2 ZGB). Konkret bedeutet dies, dass die Partner seit mindestens drei Jahren einen gemeinsamen Haushalt führen müssen. Der Nachweis des Zusammenlebens erfolgt durch Meldebestätigungen, Mietverträge oder andere geeignete Dokumente.

Ein wesentlicher Unterschied zur Stiefkindadoption in der Ehe liegt in der Beweislast: Während bei Ehepaaren die Heiratsurkunde als Nachweis genügt, müssen unverheiratete Paare den Beginn ihres Zusammenlebens eigenständig belegen. Es empfiehlt sich daher, von Anfang an Dokumente aufzubewahren, die das Zusammenleben nachweisen.

Besonderheiten der Stiefkindadoption im Konkubinat

Bei der Stiefkindadoption im Konkubinat gelten einige Besonderheiten: Die gemeinsame elterliche Sorge muss separat geregelt werden, da sie bei unverheirateten Paaren nicht automatisch entsteht. Zudem ist die rechtliche Absicherung der Partnerschaft geringer als in der Ehe – dies wird von den Behörden bei der Eignungsabklärung berücksichtigt, führt aber nicht zur Ablehnung.

Stiefkindadoption für gleichgeschlechtliche Paare

Die Stiefkindadoption hat für gleichgeschlechtliche Paare eine besondere Bedeutung, da sie seit dem 1. Januar 2018 die erste Möglichkeit bot, eine rechtliche Elternstellung für den nicht-leiblichen Partner oder die nicht-leibliche Partnerin zu begründen. Seit der «Ehe für alle» am 1. Juli 2022 steht gleichgeschlechtlichen Ehepaaren zusätzlich die gemeinschaftliche Adoption offen.

In der Praxis betrifft die Stiefkindadoption gleichgeschlechtlicher Paare häufig Kinder, die durch eine Samenspende in die Beziehung hineingeboren wurden. Die Partnerin oder der Partner der leiblichen Mutter oder des leiblichen Vaters kann das Kind per Stiefkindadoption adoptieren, sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind.

Ausführliche Informationen zu diesem Thema finden Sie in unserem Artikel Adoption für gleichgeschlechtliche Paare in der Schweiz.

Kosten der Stiefkindadoption

Die Kosten einer Stiefkindadoption sind in der Regel geringer als bei einer gemeinschaftlichen Adoption oder einer internationalen Adoption, da das Kind bereits in der Familie lebt und keine Vermittlung erforderlich ist.

Kostenposition Geschätzte Kosten
Eignungsabklärung / Sozialabklärung CHF 500 – 2'500
Behördengebühren (Gericht / KESB) CHF 500 – 2'000
Anwaltliche Beratung und Vertretung CHF 1'000 – 4'000
Dokumente (Strafregister, ärztliches Zeugnis etc.) CHF 100 – 500
Gesamtkosten (ca.) CHF 2'000 – 8'000

Bei einer streitigen Stiefkindadoption – wenn der abgebende Elternteil die Zustimmung verweigert und ein Verfahren zur Ersetzung der Zustimmung erforderlich wird – können die Kosten deutlich höher ausfallen, insbesondere durch die anwaltliche Vertretung und das gerichtliche Verfahren.

Häufige Probleme und Herausforderungen

Verweigerung der Zustimmung

Das häufigste Problem bei der Stiefkindadoption ist die Verweigerung der Zustimmung durch den anderen leiblichen Elternteil. Selbst wenn der Elternteil kaum Kontakt zum Kind hat, stimmen manche aus Prinzip oder aus emotionalen Gründen nicht zu. In solchen Fällen muss geprüft werden, ob die Zustimmung nach Art. 265c ZGB ersetzt werden kann. Dies erfordert ein umfassendes Verfahren mit Beweiserhebung und ist oft langwierig.

Kontaktverhinderung und Instrumentalisierung

Besonders heikel sind Fälle, in denen der Kontakt zwischen dem Kind und dem abgebenden Elternteil vom betreuenden Elternteil aktiv verhindert wurde. Das Bundesgericht hat in BGE 135 III 80 klargestellt, dass die Frage, ob sich ein Elternteil «ernstlich gekümmert» hat, auch im Licht möglicher Kontaktverhinderungen durch den anderen Elternteil zu würdigen ist. Wurde der Kontakt systematisch unterbunden, kann dies den abgebenden Elternteil entlasten und gegen eine Ersetzung der Zustimmung sprechen.

Unklare Dreijahresfrist im Konkubinat

Bei unverheirateten Paaren kann der Nachweis der dreijährigen Frist des gemeinsamen Haushalts problematisch sein, wenn keine eindeutigen Dokumente vorliegen. Es empfiehlt sich, von Beginn des Zusammenlebens an geeignete Nachweise zu sammeln (gemeinsame Meldung, Mietvertrag, gemeinsame Versicherungspolicen).

Wann Sie einen Anwalt für Familienrecht beiziehen sollten

Die Stiefkindadoption ist zwar verfahrensrechtlich weniger aufwändig als eine gemeinschaftliche Adoption, kann aber insbesondere bei streitigen Zustimmungsfragen rechtlich anspruchsvoll werden. Ein erfahrener Anwalt für Familienrecht kann das Verfahren massgeblich unterstützen und Ihre Erfolgsaussichten realistisch einschätzen.

Besonders empfohlen ist anwaltliche Beratung in folgenden Situationen:

Ein spezialisierter Anwalt für Familienrecht kennt die Praxis der kantonalen Behörden und kann Sie gezielt auf das Verfahren vorbereiten. Gerade bei der Frage der Zustimmungsersetzung nach Art. 265c ZGB ist die frühzeitige anwaltliche Beratung entscheidend für den Ausgang des Verfahrens.

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Fazit

Die Stiefkindadoption ist ein wichtiges Instrument zur rechtlichen Absicherung von Patchwork-Familien in der Schweiz. Seit der Revision von 2018 steht sie nicht nur Ehepaaren, sondern auch unverheirateten und gleichgeschlechtlichen Paaren offen und trägt damit der gesellschaftlichen Vielfalt Rechnung.

Die grösste Herausforderung liegt in der Praxis oft bei der Zustimmung des anderen leiblichen Elternteils. Während bei kooperativen Verhältnissen eine Stiefkindadoption vergleichsweise unkompliziert verläuft, können streitige Konstellationen das Verfahren erheblich verzögern und verteuern. Eine frühzeitige rechtliche Beratung hilft, die Erfolgsaussichten realistisch einzuschätzen und das Verfahren optimal vorzubereiten.

Entscheidend ist in jedem Fall, dass die Stiefkindadoption dem Kindeswohl dient. Sie formalisiert eine bereits bestehende Eltern-Kind-Beziehung und gibt dem Kind die rechtliche Sicherheit, die es in seiner Familie braucht. Ausführliche Informationen zu den allgemeinen Adoptionsvoraussetzungen und dem Adoptionsverfahren finden Sie in unseren weiterführenden Artikeln.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was kostet eine Stiefkindadoption in der Schweiz?

Eine Stiefkindadoption kostet in der Regel CHF 2'000 bis CHF 8'000, je nach Kanton und Komplexität. Darin enthalten sind die Eignungsabklärung, Behördengebühren, anwaltliche Beratung und Dokumentenkosten. Bei streitiger Zustimmung können die Kosten aufgrund des gerichtlichen Verfahrens höher ausfallen.

Kann man eine Stiefkindadoption ohne Zustimmung des Vaters durchführen?

Ja, unter bestimmten Voraussetzungen. Auf die Zustimmung des Vaters kann verzichtet werden, wenn er unbekannt ist, sein Aufenthalt seit längerer Zeit unbekannt ist, er dauernd urteilsunfähig ist oder sich um das Kind nicht ernstlich gekümmert hat (Art. 265c ZGB). Die Behörde prüft dies im Einzelfall und kann die Zustimmung ersetzen.

Wie lange dauert eine Stiefkindadoption?

Bei einvernehmlicher Zustimmung dauert das Verfahren in der Regel 6 bis 18 Monate. Bei streitiger Zustimmung kann es 1 bis 3 Jahre dauern. Hinzu kommt, dass das Kind mindestens ein Jahr im gemeinsamen Haushalt gelebt haben muss und der gemeinsame Haushalt seit mindestens drei Jahren bestehen muss.

Können unverheiratete Paare eine Stiefkindadoption durchführen?

Ja, seit dem 1. Januar 2018 steht die Stiefkindadoption auch unverheirateten Paaren in einer faktischen Lebensgemeinschaft (Konkubinat) offen (Art. 264c Abs. 1 Ziff. 2 ZGB). Voraussetzung ist, dass die Partner seit mindestens drei Jahren einen gemeinsamen Haushalt führen. Dies gilt für verschiedengeschlechtliche und gleichgeschlechtliche Paare gleichermassen.

Verliert der leibliche Vater bei einer Stiefkindadoption alle Rechte?

Ja. Mit der Stiefkindadoption erlischt das Kindesverhältnis zum abgebenden Elternteil vollständig (Art. 267 Abs. 2 ZGB). Der leibliche Vater verliert das Sorgerecht, das Besuchsrecht, die Unterhaltspflicht und das wechselseitige Erbrecht. Er hat nach der Adoption keine rechtliche Elternstellung mehr.

Kann eine Stiefkindadoption rückgängig gemacht werden?

Nein, die Stiefkindadoption ist grundsätzlich unwiderruflich. Eine Anfechtung ist nur innerhalb von zwei Jahren möglich und nur, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorlagen oder die Zustimmung durch Täuschung, Drohung oder Irrtum erschlichen wurde (Art. 269 ZGB). Auch bei einer späteren Trennung der Partner bleibt das Kindesverhältnis bestehen.

Was passiert mit dem Unterhalt nach einer Stiefkindadoption?

Die Unterhaltspflicht des abgebenden Elternteils erlischt mit der Stiefkindadoption. Der Stiefelternteil übernimmt als neuer rechtlicher Elternteil die volle Unterhaltspflicht. Auch bei einer späteren Trennung vom leiblichen Elternteil bleibt der Stiefelternteil unterhaltspflichtig, da das Kindesverhältnis unwiderruflich ist.

Ab welchem Alter muss das Kind der Stiefkindadoption zustimmen?

Es gibt kein festes Alter – massgebend ist die Urteilsfähigkeit des Kindes (Art. 265 Abs. 2 ZGB). In der Praxis wird ab etwa 10 bis 12 Jahren davon ausgegangen, dass das Kind urteilsfähig ist und seine Zustimmung erforderlich ist. Jüngere Kinder werden ebenfalls angehört, ihre Äusserungen aber dem Entwicklungsstand entsprechend gewichtet.

Ändert sich der Name des Kindes bei einer Stiefkindadoption?

Eine automatische Namensänderung erfolgt nicht in jedem Fall. Je nach Familienkonstellation und Namenrecht kann das Kind den Namen des Stiefelternteils, den gemeinsamen Familiennamen oder seinen bisherigen Namen behalten. Die Namensregelung wird im Adoptionsverfahren geklärt und im Zivilstandsregister eingetragen.

Muss man verheiratet sein, um das Kind des Partners zu adoptieren?

Nein, eine Ehe ist nicht erforderlich. Seit 2018 können auch unverheiratete Paare in einer faktischen Lebensgemeinschaft die Stiefkindadoption vornehmen, sofern sie seit mindestens drei Jahren zusammenleben (Art. 264c Abs. 1 Ziff. 2 ZGB). Die gemeinschaftliche Adoption eines «fremden» Kindes ist hingegen weiterhin Ehepaaren vorbehalten.

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