Adoption

Internationale Adoption in der Schweiz

Internationale Adoption Schweiz: Verfahren, Voraussetzungen, Kosten, Herkunftsländer & Bundesratsentscheid 2025 zum Ende internationaler Adoptionen.

Das Wichtigste in Kürze

Die internationale Adoption – die Adoption eines Kindes aus einem anderen Staat – war jahrzehntelang ein bedeutsamer Weg für Schweizer Familien, einem Kind ein neues Zuhause zu bieten. Mit dem Grundsatzentscheid des Bundesrats vom 29. Januar 2025, internationale Adoptionen für die Zukunft zu beenden, steht dieses Kapitel des Schweizer Adoptionsrechts vor einem tiefgreifenden Umbruch. Dieser Artikel erläutert das bisherige Verfahren, die geltende Rechtslage, die Hintergründe des Bundesratsentscheids und die Konsequenzen für betroffene Familien.

Bundesratsentscheid vom 29. Januar 2025:

Der Bundesrat hat entschieden, internationale Adoptionen für die Zukunft zu beenden. Dieser Grundsatzentscheid hat derzeit keine Auswirkungen auf laufende Adoptionsverfahren. Neue Adoptionsanträge können vorerst noch eingereicht werden. Die Modalitäten und der Zeitplan der Umsetzung werden im Rahmen eines Gesetzgebungsprojekts erarbeitet und dem Parlament vorgelegt. Der vorliegende Artikel beschreibt daher sowohl die aktuelle Rechtslage als auch die bevorstehenden Änderungen.

Was ist eine internationale Adoption?

Definition

Eine internationale Adoption (auch Auslandsadoption) liegt vor, wenn ein Kind aus einem anderen Staat – dem sogenannten Herkunftsstaat – adoptiert und in die Schweiz gebracht wird. Sie ist eine subsidiäre Kindesschutzmassnahme: Eine internationale Adoption kommt nur in Betracht, wenn für das Kind im Herkunftsstaat keine angemessene Betreuung innerhalb der eigenen Familie oder durch eine inländische Adoption sichergestellt werden kann (Subsidiaritätsprinzip, Art. 4 HAÜ).

Rechtliche Grundlagen

Rechtsquelle Inhalt und Bedeutung
Haager Adoptionsübereinkommen (HAÜ) Internationaler Rahmen für grenzüberschreitende Adoptionen; Schutz der Kinder, Zusammenarbeit der Vertragsstaaten, Subsidiaritätsprinzip. Die Schweiz hat das HAÜ am 1. Januar 2003 ratifiziert.
Art. 264–269c ZGB Materielles Adoptionsrecht: Voraussetzungen, Wirkungen und Verfahren auch für internationale Adoptionen anwendbar.
Art. 75–78 IPRG Internationales Privatrecht: Zuständigkeit, anwendbares Recht und Anerkennung ausländischer Adoptionsentscheide.
Adoptionsverordnung (AdoV) Verfahrensrechtliche Bestimmungen: Eignungsabklärung, Bewilligung von Vermittlungsstellen, Berichterstattung.
Art. 269c ZGB Vermittlung von Kindern zur Adoption: Bewilligungspflicht für Vermittlungsstellen.

Der Bundesratsentscheid vom 29. Januar 2025

Hintergrund und Gründe

Am 29. Januar 2025 hat der Bundesrat den Grundsatzentscheid getroffen, internationale Adoptionen für die Zukunft zu beenden. Dieser Entscheid geht auf die Feststellungen einer Expertengruppe zurück, die vom Bundesrat eingesetzt worden war, um das System der internationalen Adoptionen zu überprüfen.

Die Expertengruppe kam zum Ergebnis, dass selbst eine grundlegende Revision des aktuellen Systems nicht ausreichen würde, um irreguläre Praktiken im internationalen Adoptionswesen vollständig zu verhindern. Zu diesen irregulären Praktiken zählen Kinderhandel und illegale Vermittlung von Kindern, Fälschung von Dokumenten (Geburtsurkunden, Freigabeerklärungen), fehlende oder erzwungene Zustimmung der leiblichen Eltern, Korruption und Bestechung von Behörden in Herkunftsstaaten sowie unzureichende Prüfung des Subsidiaritätsprinzips.

Der Bundesrat folgerte, dass ein vollständiges Verbot die einzige Möglichkeit ist, alle Betroffenen – insbesondere die Kinder – vor diesen irregulären Praktiken ausreichend zu schützen.

Historischer Kontext: Irreguläre Adoptionen in der Schweiz

Die Entscheidung des Bundesrats steht im Kontext jahrzehntelanger Berichte über irreguläre Adoptionspraktiken. Bereits in den 1980er und 1990er Jahren wurden Fälle bekannt, in denen Kinder aus Ländern wie Sri Lanka, Indien, Guatemala und Äthiopien unter fragwürdigen Umständen in die Schweiz vermittelt wurden. Parlamentarische Vorstösse und journalistische Recherchen deckten auf, dass in zahlreichen Fällen die Herkunft der Kinder nicht ausreichend geprüft, die Zustimmung der leiblichen Eltern nicht ordnungsgemäss eingeholt oder Dokumente gefälscht worden waren.

Im Jahr 2020 beauftragte der Bundesrat eine unabhängige Untersuchung der Adoptionspraktiken aus Sri Lanka in den 1980er Jahren. Der resultierende Bericht bestätigte gravierende Missstände und empfahl eine umfassende Aufarbeitung. Diese Erkenntnisse flossen in die Arbeit der Expertengruppe ein, die letztlich zum Grundsatzentscheid von 2025 führte.

Auswirkungen auf laufende und zukünftige Verfahren

Situation Auswirkung des Bundesratsentscheids
Laufende Adoptionsverfahren Derzeit nicht betroffen; können weitergeführt werden. Ob und inwiefern sie bei Inkrafttreten der Gesetzesänderung betroffen sind, wird im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens geklärt.
Neue Anträge Können vorerst noch eingereicht werden. Es ist jedoch zu beachten, dass ein Adoptionsverfahren Jahre dauert und das Gesetzgebungsprojekt in dieser Zeit in Kraft treten könnte.
Inlandsadoptionen Nicht betroffen. Stiefkindadoptionen, Einzeladoptionen und gemeinschaftliche Adoptionen von Kindern in der Schweiz bleiben unverändert möglich.
Zeitplan Die Modalitäten werden im Rahmen eines Gesetzgebungsprojekts erarbeitet und dem Parlament zur Beratung vorgelegt. Ein genauer Zeitplan steht noch nicht fest.

Voraussetzungen der internationalen Adoption

Für eine internationale Adoption gelten die allgemeinen Adoptionsvoraussetzungen nach Schweizer Recht sowie zusätzliche Anforderungen, die sich aus dem internationalen Charakter des Verfahrens ergeben.

Allgemeine Voraussetzungen

Die Adoptiveltern müssen mindestens 28 Jahre alt sein (Art. 264 Abs. 1 ZGB). Bei einer gemeinschaftlichen Adoption müssen die Ehegatten seit mindestens drei Jahren einen gemeinsamen Haushalt führen. Die Eignungsabklärung durch die kantonale Zentralbehörde muss positiv ausfallen (Art. 5 ff. AdoV). Das Kind muss nach der Aufnahme mindestens ein Jahr bei den Adoptiveltern gelebt haben (Art. 264 Abs. 2 ZGB). Die Adoption muss dem Kindeswohl dienen.

Zusätzliche Anforderungen bei internationaler Adoption

Über die allgemeinen Voraussetzungen hinaus gelten bei internationalen Adoptionen folgende Besonderheiten:

Anforderung Details
Subsidiaritätsprinzip Es muss nachgewiesen werden, dass für das Kind im Herkunftsstaat keine angemessene Betreuung möglich ist (Art. 4 HAÜ).
Bewilligte Vermittlungsstelle Die Vermittlung muss über eine vom Bund bewilligte Vermittlungsstelle erfolgen (Art. 269c ZGB i.V.m. Art. 12 ff. AdoV).
Zusammenarbeit mit Herkunftsstaat Die Behörden des Herkunftsstaates müssen in das Verfahren einbezogen werden und der Adoption zustimmen.
Voraussetzungen des Herkunftsstaates Neben dem Schweizer Recht müssen auch die Adoptionsvoraussetzungen des Herkunftsstaates erfüllt sein.
Anerkennung in der Schweiz Die im Ausland ausgesprochene Adoption muss in der Schweiz anerkannt werden (Art. 78 IPRG).

Verfahrensablauf der internationalen Adoption

Das Verfahren einer internationalen Adoption ist deutlich komplexer und langwieriger als das einer Inlandsadoption. Es umfasst mehrere Phasen, an denen sowohl Schweizer als auch ausländische Behörden beteiligt sind.

Phase 1: Information und Eignungsabklärung in der Schweiz

Die Adoptionsbewerber wenden sich zunächst an die kantonale Zentralbehörde ihres Wohnsitzkantons. Diese führt eine umfassende Eignungsabklärung durch, die bei internationalen Adoptionen besonders gründlich ist. Sie umfasst mehrere persönliche Gespräche, Hausbesuche und die Prüfung der eingereichten Unterlagen. Geprüft werden insbesondere die persönliche Eignung, die Beziehungsfähigkeit, die wirtschaftlichen Verhältnisse und die Auseinandersetzung mit dem Thema interkulturelle Adoption.

Bei positivem Ergebnis erstellt die kantonale Zentralbehörde einen Eignungsbericht (Home Study), der die Grundlage für das weitere Verfahren bildet.

Phase 2: Wahl des Herkunftsstaates und Vermittlung

Nach der positiven Eignungsabklärung wenden sich die Bewerber an eine vom Bund bewilligte Vermittlungsstelle, die für das gewünschte Herkunftsland zuständig ist. Die Vermittlungsstelle übernimmt die Koordination mit den Behörden des Herkunftsstaates und begleitet die Adoptiveltern durch das gesamte Verfahren.

Die Wahl des Herkunftsstaates hängt von verschiedenen Faktoren ab: Nicht alle Länder lassen internationale Adoptionen in die Schweiz zu. Manche Herkunftsstaaten haben Moratorien verhängt oder die internationale Adoption ganz eingestellt. Zudem stellen verschiedene Herkunftsstaaten unterschiedliche Anforderungen an die Adoptiveltern (z.B. hinsichtlich Alter, Ehedauer, Kinderlosigkeit oder Religion).

Phase 3: Verfahren im Herkunftsstaat

Die Vermittlungsstelle übermittelt das Dossier der Adoptionsbewerber an die zuständige Behörde im Herkunftsstaat. Dort wird geprüft, ob die Bewerber die lokalen Anforderungen erfüllen. Im Herkunftsstaat wird ein geeignetes Kind für die Adoption vorgeschlagen (Matching). Die Adoptiveltern erhalten Informationen über das Kind und können den Vorschlag annehmen oder ablehnen.

Nach der Annahme des Vorschlags reisen die Adoptiveltern in der Regel in den Herkunftsstaat, um das Kind kennenzulernen. Je nach Herkunftsland müssen die Adoptiveltern mehrere Wochen oder Monate im Land verbringen, bevor die lokale Adoption ausgesprochen und das Kind ausreisen darf.

Phase 4: Einreise in die Schweiz und Anerkennung

Nach der Adoption im Herkunftsstaat reist das Kind mit den Adoptiveltern in die Schweiz ein. Die ausländische Adoptionsentscheidung muss in der Schweiz anerkannt werden. Bei Adoptionen aus HAÜ-Vertragsstaaten erfolgt die Anerkennung in der Regel automatisch, sofern eine Konformitätsbescheinigung gemäss Art. 23 HAÜ vorliegt. Bei Adoptionen aus Nicht-HAÜ-Staaten prüft die kantonale Behörde die Anerkennung nach Art. 78 IPRG.

Wird die Adoption im Herkunftsstaat nur als einfache Adoption (ohne Vollwirkung) ausgesprochen, kann in der Schweiz eine Umwandlung in eine Volladoption beantragt werden, die dem Kind die gleichen Rechte einräumt wie einem leiblichen Kind.

Phase 5: Nachbetreuung

Nach der Einreise des Kindes in die Schweiz erfolgt eine Nachbetreuung durch die kantonale Zentralbehörde. Diese dient der Beobachtung der Integration des Kindes in die Familie und der Unterstützung bei möglichen Anpassungsschwierigkeiten. Viele Herkunftsstaaten verlangen zudem regelmässige Berichte über die Entwicklung des Kindes (Follow-up Reports).

Beteiligte Behörden und Institutionen

Behörde / Institution Aufgabe bei internationaler Adoption
Kantonale Zentralbehörde Eignungsabklärung, Begleitung des Verfahrens in der Schweiz, Nachbetreuung
Bundesamt für Justiz (BJ) Bundeszentralbehörde gemäss HAÜ; Bewilligung von Vermittlungsstellen; Überwachung der internationalen Adoptionspraxis
Bewilligte Vermittlungsstellen Koordination mit dem Herkunftsstaat; Begleitung der Adoptiveltern; Vermittlung zwischen Schweizer und ausländischen Behörden
Zentralbehörde des Herkunftsstaates Prüfung der Adoptionsvoraussetzungen im Herkunftsland; Matching; Zustimmung zur internationalen Adoption
Schweizer Vertretung im Ausland Ausstellung von Einreisebewilligungen für das Kind; konsularische Unterstützung

Das Haager Adoptionsübereinkommen (HAÜ)

Zweck und Grundprinzipien

Das Haager Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption (HAÜ) wurde 1993 verabschiedet und ist in der Schweiz seit dem 1. Januar 2003 in Kraft. Es verfolgt drei Hauptziele: den Schutz der Kinder vor irregulären Adoptionspraktiken, die Sicherstellung des Subsidiaritätsprinzips und die Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten.

Subsidiaritätsprinzip

Das Subsidiaritätsprinzip ist ein Kernprinzip des HAÜ (Art. 4 HAÜ): Eine internationale Adoption kommt nur in Betracht, wenn im Herkunftsstaat keine geeignete Lösung für das Kind gefunden werden kann. Zunächst müssen alle Möglichkeiten der innerfamiliären Betreuung, einer Pflegefamilie oder einer nationalen Adoption geprüft und ausgeschöpft werden. Erst wenn feststeht, dass keine dieser Alternativen dem Kindeswohl dient, darf eine internationale Adoption in Betracht gezogen werden.

Vertragsstaaten

Über 100 Staaten haben das HAÜ ratifiziert. Adoptionen aus HAÜ-Vertragsstaaten bieten einen höheren rechtlichen Schutz, da beide Staaten an die einheitlichen Verfahrensstandards des Übereinkommens gebunden sind. Bei Adoptionen aus Nicht-HAÜ-Staaten gelten die allgemeinen Regeln des IPRG, und die Verfahrenssicherheit ist tendenziell geringer.

Herkunftsstaaten und aktuelle Situation

Die Zahl der internationalen Adoptionen in die Schweiz ist in den letzten Jahren stark zurückgegangen. Während in den 1990er und 2000er Jahren mehrere hundert Kinder pro Jahr international adoptiert wurden, sind es heute nur noch wenige Dutzend. Die Gründe für diesen Rückgang sind vielfältig.

Gründe für den Rückgang internationaler Adoptionen

Die wirtschaftliche und soziale Entwicklung vieler traditioneller Herkunftsstaaten hat dazu geführt, dass weniger Kinder einer internationalen Adoption bedürfen. Die Müttersterblichkeit ist in vielen Ländern gesunken, nationale Sozialprogramme wurden ausgebaut und die Zahl nationaler Adoptionen hat zugenommen. Zudem haben mehrere Herkunftsstaaten ihre internationalen Adoptionsprogramme eingeschränkt oder ganz eingestellt – teilweise aufgrund eigener Erfahrungen mit irregulären Praktiken.

Das Bundesamt für Justiz weist darauf hin, dass weltweit viel weniger Kinder einer internationalen Adoption bedürfen als Personen, die ein Kind adoptieren möchten. Diese Entwicklung führt dazu, dass es keine Garantie dafür gibt, dass ein Adoptionsverfahren erfolgreich abgeschlossen werden kann. Die meisten Kinder, die eine Adoption benötigen, sind gesundheitlich beeinträchtigt, älter oder es handelt sich um Geschwisterpaare.

Kosten der internationalen Adoption

Die Kosten einer internationalen Adoption sind erheblich höher als bei einer Inlandsadoption und variieren stark je nach Herkunftsland und individuellen Umständen.

Kostenposition Geschätzte Kosten
Eignungsabklärung in der Schweiz CHF 2'000 – 5'000
Gebühren der Vermittlungsstelle CHF 5'000 – 15'000
Behördengebühren im Herkunftsstaat CHF 1'000 – 5'000
Übersetzungen und Beglaubigungen CHF 1'000 – 3'000
Reise- und Aufenthaltskosten CHF 5'000 – 20'000
Anwaltliche Beratung (Schweiz und Herkunftsstaat) CHF 2'000 – 8'000
Behördengebühren in der Schweiz CHF 1'000 – 3'000
Gesamtkosten (ca.) CHF 20'000 – 50'000+

Die Kosten können je nach Herkunftsland und Dauer des Verfahrens erheblich variieren. Mehrfache Reisen in den Herkunftsstaat, längere Aufenthalte oder zusätzliche behördliche Anforderungen können die Kosten weiter in die Höhe treiben.

Anerkennung ausländischer Adoptionen in der Schweiz

Anerkennung von Adoptionen aus HAÜ-Staaten

Adoptionen, die in einem HAÜ-Vertragsstaat gemäss den Bestimmungen des Übereinkommens durchgeführt wurden, werden in der Schweiz grundsätzlich automatisch anerkannt (Art. 23 HAÜ). Voraussetzung ist, dass die zuständige Behörde des Herkunftsstaates eine Konformitätsbescheinigung ausgestellt hat, die bestätigt, dass die Adoption nach den Regeln des HAÜ zustande gekommen ist.

Anerkennung von Adoptionen aus Nicht-HAÜ-Staaten

Adoptionen aus Staaten, die das HAÜ nicht ratifiziert haben, werden nach den Regeln des Internationalen Privatrechts anerkannt (Art. 78 IPRG). Die Anerkennung wird von der kantonalen Aufsichtsbehörde geprüft. Es wird insbesondere kontrolliert, ob die Adoption dem Kindeswohl dient, die Zustimmung der leiblichen Eltern ordnungsgemäss eingeholt wurde und das Subsidiaritätsprinzip beachtet wurde.

Umwandlung einer einfachen Adoption

Einige Herkunftsstaaten kennen nur die sogenannte einfache Adoption (adoptio minus plena), bei der das Kindesverhältnis zu den leiblichen Eltern nicht vollständig erlischt. In solchen Fällen kann in der Schweiz eine Umwandlung in eine Volladoption (adoptio plena) beantragt werden, sofern die Voraussetzungen des Schweizer Rechts erfüllt sind. Die Volladoption hat weitreichendere Wirkungen und stellt das Kind einem leiblichen Kind vollständig gleich.

Herkunftssuche für international adoptierte Personen

Jede adoptierte Person hat das verfassungsrechtlich geschützte Recht auf Kenntnis ihrer Abstammung (Art. 268c ZGB, Art. 119 Abs. 2 lit. g BV). Für international adoptierte Personen ist die Herkunftssuche oft mit besonderen Herausforderungen verbunden: Die Dokumente im Herkunftsland können unvollständig oder gefälscht sein, die leiblichen Eltern können nicht mehr auffindbar sein und kulturelle und sprachliche Barrieren erschweren die Suche.

Das Bundesamt für Justiz unterstützt im Rahmen seiner Möglichkeiten die Herkunftssuche international adoptierter Personen. Zudem gibt es spezialisierte Organisationen und Vereine, die Betroffene bei der Suche nach ihrer Herkunft begleiten. Die Herkunftssuche ist ein sensibles Thema, das oft professionelle psychologische Begleitung erfordert.

Internationale Trends und Schweizer Vergleich

Die Schweiz ist nicht das erste Land, das internationale Adoptionen einschränkt oder beendet. Die Niederlande haben internationale Adoptionen im Februar 2021 vorübergehend ausgesetzt und 2024 dauerhaft verboten. Auch andere europäische Länder haben ihre Adoptionsprogramme deutlich eingeschränkt. Der globale Trend zeigt einen massiven Rückgang internationaler Adoptionen: Von weltweit über 40'000 internationalen Adoptionen pro Jahr in den 2000er Jahren auf weniger als 10'000 in den letzten Jahren.

Wann Sie einen Anwalt für Familienrecht beiziehen sollten

Internationale Adoptionsverfahren sind rechtlich besonders komplex, da sie zwei Rechtsordnungen betreffen und zahlreiche Behörden involviert sind. Die aktuelle Umbruchsituation durch den Bundesratsentscheid von 2025 schafft zusätzliche Unsicherheit. Ein spezialisierter Anwalt für Familienrecht kann Sie in dieser Situation umfassend beraten.

Anwaltliche Beratung ist insbesondere empfohlen bei Fragen zur Auswirkung des Bundesratsentscheids auf Ihr laufendes Verfahren, bei der Anerkennung einer im Ausland durchgeführten Adoption in der Schweiz, bei Problemen mit der Vermittlungsstelle oder den Behörden des Herkunftsstaates und bei Fragen zur Umwandlung einer einfachen Adoption in eine Volladoption.

Ein erfahrener Anwalt für Familienrecht mit Kenntnissen im internationalen Privatrecht kann auch bei der Herkunftssuche und bei erbrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit der internationalen Adoption unterstützen. Bei komplexen grenzüberschreitenden Sachverhalten ist die frühzeitige anwaltliche Beratung besonders wichtig.

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Fazit

Die internationale Adoption steht in der Schweiz vor einem Paradigmenwechsel. Der Bundesratsentscheid vom 29. Januar 2025, internationale Adoptionen zu beenden, markiert das Ende einer jahrzehntelangen Praxis. Die Gründe für diese Entscheidung – der unzureichende Schutz vor irregulären Praktiken – sind schwerwiegend und spiegeln einen internationalen Trend wider.

Für betroffene Familien mit laufenden Verfahren bedeutet der Entscheid zunächst, dass ihre Verfahren weitergeführt werden können. Die genauen Übergangsregelungen werden im Rahmen des Gesetzgebungsprojekts festgelegt. Wer eine internationale Adoption in Betracht zieht, sollte sich angesichts der aktuellen Rechtslage umfassend beraten lassen und die weitere Entwicklung aufmerksam verfolgen.

Inlandsadoptionen – einschliesslich der Stiefkindadoption, der gemeinschaftlichen Adoption und der Erwachsenenadoption – sind vom Bundesratsentscheid nicht betroffen und bleiben unter den bestehenden Adoptionsvoraussetzungen vollumfänglich möglich.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Sind internationale Adoptionen in der Schweiz noch möglich?

Derzeit noch, ja. Der Bundesrat hat am 29. Januar 2025 den Grundsatzentscheid getroffen, internationale Adoptionen zu beenden, aber laufende Verfahren sind nicht betroffen und neue Anträge können vorerst noch eingereicht werden. Die endgültige Umsetzung erfolgt im Rahmen eines Gesetzgebungsprojekts, das dem Parlament vorgelegt wird.

Warum hat der Bundesrat internationale Adoptionen verboten?

Eine Expertengruppe stellte fest, dass selbst eine grundlegende Revision des Systems nicht ausreichen würde, um irreguläre Praktiken wie Kinderhandel, Dokumentenfälschung und erzwungene Zustimmungen zu verhindern. Der Bundesrat folgerte, dass ein Verbot die einzige Möglichkeit ist, Kinder vor Missbrauch zu schützen.

Was passiert mit laufenden internationalen Adoptionsverfahren?

Laufende Verfahren sind vom Grundsatzentscheid des Bundesrats derzeit nicht betroffen und können weitergeführt werden. Ob und inwiefern sie bei Inkrafttreten der Gesetzesänderung betroffen sein werden, wird im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens geklärt.

Wie lange dauert eine internationale Adoption?

Eine internationale Adoption dauert in der Regel 3 bis 5 Jahre oder länger, von der ersten Beratung bis zur Einreise des Kindes in die Schweiz. Der aktuelle Trend weist auf noch längere Verfahrensdauern hin. Unvorhergesehene Ereignisse wie Moratorien im Herkunftsstaat können das Verfahren zusätzlich verzögern.

Was kostet eine internationale Adoption in der Schweiz?

Die Gesamtkosten betragen in der Regel CHF 20'000 bis CHF 50'000 oder mehr, je nach Herkunftsland. Die Kosten umfassen die Eignungsabklärung, Vermittlungsgebühren, Behördengebühren, Übersetzungen, Reise- und Aufenthaltskosten sowie anwaltliche Beratung.

Was ist das Haager Adoptionsübereinkommen?

Das Haager Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption (HAÜ) ist ein internationales Abkommen von 1993, das die Schweiz 2003 ratifiziert hat. Es schützt Kinder vor irregulären Adoptionspraktiken, stellt das Subsidiaritätsprinzip sicher und fördert die Zusammenarbeit zwischen Vertragsstaaten.

Kann ich als international adoptierte Person meine leiblichen Eltern suchen?

Ja. Jede adoptierte Person hat nach Schweizer Recht das Recht auf Kenntnis ihrer Abstammung (Art. 268c ZGB). Das Bundesamt für Justiz und spezialisierte Organisationen unterstützen bei der Herkunftssuche. Bei international adoptierten Personen kann die Suche durch unvollständige oder gefälschte Dokumente erschwert sein.

Erhält ein international adoptiertes Kind das Schweizer Bürgerrecht?

Ja. Bei der Adoption eines ausländischen Kindes durch Schweizer Adoptiveltern erwirbt das Kind automatisch das Schweizer Bürgerrecht sowie das Kantons- und Gemeindebürgerrecht der Adoptiveltern (Art. 267a ZGB i.V.m. Art. 7 BüG). Ein bestehendes ausländisches Bürgerrecht kann je nach Herkunftsstaat weiterhin bestehen bleiben.

Brauche ich eine Vermittlungsstelle für eine internationale Adoption?

Ja, die Vermittlung internationaler Adoptionen muss über eine vom Bund bewilligte Vermittlungsstelle erfolgen (Art. 269c ZGB i.V.m. Art. 12 ff. AdoV). Private oder nicht bewilligte Vermittlungen sind verboten. Das Bundesamt für Justiz führt eine Liste der bewilligten Vermittlungsstellen.

Sind Inlandsadoptionen vom Bundesratsentscheid betroffen?

Nein. Der Bundesratsentscheid betrifft ausschliesslich internationale Adoptionen. Inlandsadoptionen – einschliesslich Stiefkindadoptionen, gemeinschaftliche Adoptionen und Erwachsenenadoptionen – bleiben unter den bestehenden Voraussetzungen unverändert möglich.

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