Das Wichtigste in Kürze
- ✓ Seit dem 1. Juli 2022 können gleichgeschlechtliche Ehepaare in der Schweiz gemeinschaftlich adoptieren – unter denselben Voraussetzungen wie verschiedengeschlechtliche Ehepaare (Art. 264 ZGB).
- ✓ Die Stiefkindadoption steht gleichgeschlechtlichen Paaren bereits seit dem 1. Januar 2018 offen – sowohl in der Ehe als auch im Konkubinat (Art. 264c ZGB).
- ✓ Bei der Umwandlung einer eingetragenen Partnerschaft in eine Ehe wird die Dauer der Partnerschaft an die Dreijahresfrist des gemeinsamen Haushalts angerechnet.
- ✓ Die Voraussetzungen für die Adoption sind für gleichgeschlechtliche und verschiedengeschlechtliche Paare identisch: Mindestalter 28, drei Jahre gemeinsamer Haushalt, Eignungsabklärung.
- ✓ Die «Ehe für alle» hat gleichgeschlechtlichen Ehepaaren zusätzlich den Zugang zur Fortpflanzungsmedizin (Samenspende) eröffnet – dies betrifft lesbische Ehepaare.
Die rechtliche Stellung gleichgeschlechtlicher Paare im Adoptionsrecht hat sich in der Schweiz in den letzten Jahren grundlegend gewandelt. Mit der Öffnung der Stiefkindadoption im Jahr 2018 und der Einführung der «Ehe für alle» im Jahr 2022 haben gleichgeschlechtliche Paare heute dieselben Adoptionsrechte wie verschiedengeschlechtliche Paare. Dieser Artikel erläutert die verschiedenen Adoptionsmöglichkeiten, die gesetzlichen Voraussetzungen und die praktischen Aspekte für gleichgeschlechtliche Paare.
Historische Entwicklung
Eingetragene Partnerschaft (2007–2022)
Mit dem Partnerschaftsgesetz (PartG), das am 1. Januar 2007 in Kraft trat, konnten gleichgeschlechtliche Paare erstmals eine eingetragene Partnerschaft eingehen. Die eingetragene Partnerschaft gewährte zahlreiche Rechte, schloss jedoch die gemeinschaftliche Adoption und die Stiefkindadoption ausdrücklich aus (Art. 28 PartG). Gleichgeschlechtliche Paare waren damit de facto von jeder Form der Adoption ausgeschlossen.
Öffnung der Stiefkindadoption (2018)
Die Adoptionsrechtsrevision vom 1. Januar 2018 brachte die erste wesentliche Verbesserung: Die Stiefkindadoption wurde für alle Paare in einer faktischen Lebensgemeinschaft geöffnet – unabhängig von der sexuellen Orientierung und unabhängig davon, ob sie verheiratet waren oder in einer eingetragenen Partnerschaft lebten (Art. 264c Abs. 1 Ziff. 2 ZGB). Damit konnten gleichgeschlechtliche Paare erstmals das Kind des Partners oder der Partnerin adoptieren.
Ehe für alle (2022)
Am 1. Juli 2022 trat die «Ehe für alle» in Kraft. Das Schweizer Volk hatte der Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare am 26. September 2021 mit 64,1 % Ja-Stimmen zugestimmt. Mit der Ehe für alle erhielten gleichgeschlechtliche Ehepaare Zugang zur gemeinschaftlichen Adoption (Art. 264 ZGB) und lesbische Ehepaare zusätzlich Zugang zur medizinisch unterstützten Fortpflanzung (Samenspende).
| Zeitraum | Adoptionsmöglichkeiten gleichgeschlechtlicher Paare |
|---|---|
| Vor 2007 | Keine rechtliche Anerkennung der Partnerschaft; keine Adoptionsrechte als Paar |
| 2007–2017 | Eingetragene Partnerschaft möglich; Adoption ausdrücklich ausgeschlossen |
| 2018–2022 | Stiefkindadoption möglich (in Partnerschaft, Konkubinat oder Ehe); gemeinschaftliche Adoption weiterhin ausgeschlossen |
| Ab 1. Juli 2022 | Volle Gleichstellung: Stiefkindadoption und gemeinschaftliche Adoption möglich; Zugang zur Samenspende für lesbische Ehepaare |
Gemeinschaftliche Adoption
Seit dem 1. Juli 2022 können gleichgeschlechtliche Ehepaare ein Kind gemeinschaftlich adoptieren (Art. 264 ZGB). Die Voraussetzungen sind identisch mit denen für verschiedengeschlechtliche Ehepaare.
Voraussetzungen
| Voraussetzung | Details | Gesetzliche Grundlage |
|---|---|---|
| Ehe | Die gemeinschaftliche Adoption steht ausschliesslich Ehepaaren offen (keine Adoption im Konkubinat) | Art. 264 Abs. 1 ZGB |
| Gemeinsamer Haushalt | Mind. 3 Jahre; bei Umwandlung einer eingetragenen Partnerschaft in eine Ehe wird die Dauer der Partnerschaft angerechnet | Art. 264 Abs. 1 ZGB |
| Mindestalter | Beide Ehegatten müssen mindestens 28 Jahre alt sein | Art. 264 Abs. 1 ZGB |
| Pflegeverhältnis | Das Kind muss mind. 1 Jahr bei den Adoptiveltern gelebt haben | Art. 264 Abs. 2 ZGB |
| Eignungsabklärung | Umfassende Abklärung durch die kantonale Zentralbehörde | Art. 5 ff. AdoV |
| Kindeswohl | Die Adoption muss dem Wohl des Kindes dienen | Art. 264 Abs. 2 ZGB |
Anrechnung der eingetragenen Partnerschaft
Paare, die vor dem 1. Juli 2022 eine eingetragene Partnerschaft eingegangen waren und diese in eine Ehe umgewandelt haben, profitieren von einer wichtigen Übergangsregelung: Die Dauer der eingetragenen Partnerschaft wird an die Dreijahresfrist des gemeinsamen Haushalts angerechnet. Ein Paar, das beispielsweise seit 2017 in einer eingetragenen Partnerschaft lebt und diese 2022 in eine Ehe umgewandelt hat, erfüllt die Dreijahresfrist somit sofort.
Stiefkindadoption für gleichgeschlechtliche Paare
Die Stiefkindadoption ist für gleichgeschlechtliche Paare von besonderer Bedeutung, da sie den häufigsten Weg zur rechtlichen Anerkennung der Elternschaft des nicht-leiblichen Partners oder der nicht-leiblichen Partnerin darstellt.
Typische Konstellationen
Lesbische Paare: Die Partnerin der leiblichen Mutter adoptiert das Kind per Stiefkindadoption. Das Kind wurde entweder durch Samenspende (seit 2022 auch in der Schweiz zugänglich) oder vor der Beziehung geboren. Bei einer Samenspende im Ausland vor 2022 war die Stiefkindadoption der einzige Weg zur rechtlichen Elternschaft der nicht-gebärenden Partnerin.
Schwule Paare: Der Partner des leiblichen Vaters adoptiert das Kind per Stiefkindadoption. Diese Konstellation ist in der Praxis seltener, da sie voraussetzt, dass der leibliche Vater das alleinige Sorgerecht hat oder die Mutter der Adoption zustimmt.
Voraussetzungen der Stiefkindadoption
Die Voraussetzungen der Stiefkindadoption für gleichgeschlechtliche Paare sind identisch mit denen für verschiedengeschlechtliche Paare (Art. 264c ZGB). Es besteht keine unterschiedliche Behandlung aufgrund der sexuellen Orientierung. Im Einzelnen gelten: gemeinsamer Haushalt seit mindestens drei Jahren (in der Ehe oder im Konkubinat), Mindestalter 28 Jahre, Kind hat mindestens ein Jahr im gemeinsamen Haushalt gelebt, Zustimmung des anderen leiblichen Elternteils (Art. 265a ZGB) und die Adoption muss dem Kindeswohl dienen.
Samenspende und Elternschaft seit der Ehe für alle
Die «Ehe für alle» hat lesbischen Ehepaaren den Zugang zur medizinisch unterstützten Fortpflanzung (Samenspende) in der Schweiz eröffnet. Dies hat unmittelbare Auswirkungen auf die Elternschaftsbegründung und die Notwendigkeit einer Adoption.
Automatische Elternschaft bei Samenspende
Bei lesbischen Ehepaaren, die ein Kind mittels Samenspende in der Schweiz bekommen, wird die Ehefrau der gebärenden Mutter automatisch als zweiter Elternteil im Zivilstandsregister eingetragen – ohne dass eine Adoption erforderlich wäre (Art. 255a ZGB). Die Vermutung der Elternschaft greift analog zur Vaterschaftsvermutung bei verschiedengeschlechtlichen Ehepaaren.
Diese automatische Elternschaft gilt jedoch nur, wenn die Samenspende nach den Regeln des Fortpflanzungsmedizingesetzes (FMedG) in einer anerkannten Schweizer Klinik durchgeführt wurde. Bei Samenspenden im Ausland oder privaten Samenspenden gilt diese Vermutung nicht, und eine Stiefkindadoption bleibt der einzige Weg zur rechtlichen Elternschaft der nicht-gebärenden Partnerin.
Wichtige Unterscheidung:
Wird die Samenspende gemäss FMedG in der Schweiz durchgeführt (lesbisches Ehepaar), entsteht die Elternschaft automatisch – keine Adoption nötig. Bei Samenspende im Ausland, bei privater Samenspende oder wenn das Paar nicht verheiratet ist, bleibt die Stiefkindadoption erforderlich.
Leihmutterschaft und Adoption
Die Leihmutterschaft ist in der Schweiz verboten (Art. 119 Abs. 2 lit. d BV, Art. 4 FMedG). Gleichwohl nehmen einige Paare – darunter auch schwule Paare – die Dienste einer Leihmutter im Ausland in Anspruch. Die Anerkennung einer im Ausland durch Leihmutterschaft begründeten Elternschaft in der Schweiz ist rechtlich komplex und nicht in jedem Fall gewährleistet.
Das Bundesgericht hat in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass die Anerkennung einer ausländischen Leihmutterschaftsentscheidung im Einzelfall zu prüfen ist und nicht generell ausgeschlossen werden kann, sofern das Kindeswohl dies gebietet. In der Praxis wird in vielen Fällen eine Stiefkindadoption als ergänzender Schritt empfohlen, um die Elternschaft des nicht-genetischen Elternteils rechtlich abzusichern.
Gleichstellung in der Praxis
Eignungsabklärung
Die Eignungsabklärung durch die kantonale Zentralbehörde erfolgt für gleichgeschlechtliche Paare nach denselben Massstäben wie für verschiedengeschlechtliche Paare. Die sexuelle Orientierung darf nicht als Kriterium für die Eignungsbeurteilung herangezogen werden. Geprüft werden die persönliche Eignung, die Beziehungsfähigkeit, die Erziehungskompetenz, die wirtschaftlichen Verhältnisse und die Stabilität der Partnerschaft – unabhängig vom Geschlecht der Partner.
Kindeswohl und wissenschaftliche Erkenntnisse
Die wissenschaftliche Forschung zeigt übereinstimmend, dass Kinder, die bei gleichgeschlechtlichen Eltern aufwachsen, sich in ihrer psychosozialen Entwicklung nicht von Kindern verschiedengeschlechtlicher Eltern unterscheiden. Zahlreiche Langzeitstudien belegen, dass die Qualität der Eltern-Kind-Beziehung – nicht das Geschlecht der Eltern – für die Entwicklung des Kindes entscheidend ist. Diese Erkenntnisse haben die gesetzgeberische Entwicklung in der Schweiz massgeblich beeinflusst.
Kosten der Adoption für gleichgeschlechtliche Paare
Die Adoptionskosten sind für gleichgeschlechtliche Paare identisch mit denen für verschiedengeschlechtliche Paare und hängen von der Adoptionsform ab:
| Adoptionsform | Gesamtkosten (ca.) |
|---|---|
| Stiefkindadoption | CHF 2'000 – 8'000 |
| Gemeinschaftliche Adoption (Inland) | CHF 2'000 – 10'000 |
Praktische Empfehlungen
Frühzeitige Planung
Gleichgeschlechtliche Paare, die eine Adoption planen, sollten sich frühzeitig informieren und die rechtliche Situation klären. Insbesondere bei der Stiefkindadoption ist es ratsam, den Prozess so früh wie möglich einzuleiten, um die rechtliche Absicherung des nicht-leiblichen Elternteils zu gewährleisten.
Dokumentation des Zusammenlebens
Für den Nachweis der dreijährigen Frist des gemeinsamen Haushalts empfiehlt es sich, frühzeitig Dokumente aufzubewahren: gemeinsame Meldung bei der Einwohnerkontrolle, gemeinsame Mietverträge, Versicherungspolicen oder andere Nachweise des Zusammenlebens. Dies ist besonders wichtig für unverheiratete Paare, die eine Stiefkindadoption im Konkubinat anstreben.
Umwandlung der eingetragenen Partnerschaft
Paare, die noch in einer eingetragenen Partnerschaft leben, sollten eine Umwandlung in eine Ehe prüfen, da die Ehe den Zugang zur gemeinschaftlichen Adoption eröffnet. Die Umwandlung ist unkompliziert und kann beim Zivilstandsamt beantragt werden. Die Dauer der eingetragenen Partnerschaft wird an die Dreijahresfrist angerechnet.
Wann Sie einen Anwalt für Familienrecht beiziehen sollten
Obwohl gleichgeschlechtliche Paare heute dieselben Adoptionsrechte haben wie verschiedengeschlechtliche Paare, können im konkreten Fall besondere Fragen auftreten. Ein spezialisierter Anwalt für Familienrecht kann insbesondere bei folgenden Konstellationen weiterhelfen:
- Klärung der Elternschaft nach einer Samenspende im Ausland oder einer privaten Samenspende
- Stiefkindadoption bei Kindern aus einer früheren Beziehung, wenn der andere leibliche Elternteil die Zustimmung verweigert
- Anerkennung einer im Ausland begründeten Elternschaft (z.B. nach Leihmutterschaft)
- Planung der gemeinschaftlichen Adoption und Vorbereitung auf die Eignungsabklärung
- Fragen zu erbrechtlichen und unterhaltsrechtlichen Konsequenzen der Adoption
- Regelung der Elternschaft bei Trennung oder Scheidung
Ein erfahrener Anwalt für Familienrecht kennt die besonderen Fragestellungen gleichgeschlechtlicher Paare und kann Sie gezielt beraten. Gerade bei der Stiefkindadoption oder der Anerkennung ausländischer Elternschaft ist die frühzeitige anwaltliche Konsultation ratsam.
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Die rechtliche Gleichstellung gleichgeschlechtlicher Paare im Adoptionsrecht ist in der Schweiz heute vollständig verwirklicht. Seit der Einführung der «Ehe für alle» am 1. Juli 2022 stehen gleichgeschlechtlichen Ehepaaren alle Adoptionsformen offen, die auch verschiedengeschlechtlichen Ehepaaren zur Verfügung stehen. Die Stiefkindadoption war bereits seit 2018 für alle Paare – unabhängig von Geschlecht und Zivilstand – zugänglich.
In der Praxis ist die Stiefkindadoption für gleichgeschlechtliche Paare weiterhin die häufigste Adoptionsform, insbesondere für lesbische Paare mit Kindern aus einer Samenspende. Bei einer Samenspende gemäss FMedG in der Schweiz entfällt seit 2022 die Notwendigkeit einer Adoption – die Elternschaft entsteht automatisch.
Ausführliche Informationen zu den allgemeinen Adoptionsvoraussetzungen, dem Adoptionsverfahren und zur Stiefkindadoption finden Sie in unseren weiterführenden Artikeln.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Können gleichgeschlechtliche Paare in der Schweiz adoptieren?
Ja. Gleichgeschlechtliche Ehepaare können seit dem 1. Juli 2022 gemeinschaftlich adoptieren (Art. 264 ZGB). Die Stiefkindadoption steht gleichgeschlechtlichen Paaren bereits seit dem 1. Januar 2018 offen – sowohl in der Ehe als auch im Konkubinat (Art. 264c ZGB). Die Voraussetzungen sind identisch mit denen für verschiedengeschlechtliche Paare.
Braucht ein lesbisches Ehepaar bei einer Samenspende eine Adoption?
Bei einer Samenspende gemäss FMedG in einer anerkannten Schweizer Klinik entsteht die Elternschaft der nicht-gebärenden Ehefrau automatisch (Art. 255a ZGB) – keine Adoption nötig. Bei Samenspenden im Ausland, bei privaten Samenspenden oder wenn das Paar nicht verheiratet ist, bleibt die Stiefkindadoption erforderlich.
Wird die Dauer der eingetragenen Partnerschaft angerechnet?
Ja. Bei der Umwandlung einer eingetragenen Partnerschaft in eine Ehe wird die Dauer der Partnerschaft an die Dreijahresfrist des gemeinsamen Haushalts angerechnet. Ein Paar, das seit 2017 in einer eingetragenen Partnerschaft lebt und diese 2022 in eine Ehe umgewandelt hat, erfüllt die Dreijahresfrist damit sofort.
Werden gleichgeschlechtliche Paare bei der Eignungsabklärung anders behandelt?
Nein. Die Eignungsabklärung erfolgt nach denselben Massstäben wie für verschiedengeschlechtliche Paare. Die sexuelle Orientierung darf nicht als Kriterium für die Eignungsbeurteilung herangezogen werden. Geprüft werden Eignung, Beziehungsfähigkeit, Erziehungskompetenz, wirtschaftliche Verhältnisse und Stabilität der Partnerschaft.
Können unverheiratete gleichgeschlechtliche Paare gemeinschaftlich adoptieren?
Nein. Die gemeinschaftliche Adoption steht ausschliesslich Ehepaaren offen (Art. 264 ZGB). Unverheiratete gleichgeschlechtliche Paare können aber eine Stiefkindadoption durchführen, sofern sie seit mindestens drei Jahren zusammenleben (Art. 264c Abs. 1 Ziff. 2 ZGB). Eine Einzeladoption ist ebenfalls möglich.
Ist Leihmutterschaft in der Schweiz erlaubt?
Nein. Die Leihmutterschaft ist in der Schweiz verboten (Art. 119 Abs. 2 lit. d BV, Art. 4 FMedG). Im Ausland per Leihmutterschaft begründete Elternschaft kann in der Schweiz nur unter bestimmten Voraussetzungen anerkannt werden. Eine ergänzende Stiefkindadoption wird oft empfohlen, um die rechtliche Absicherung zu gewährleisten.
Was kostet die Adoption für gleichgeschlechtliche Paare?
Die Kosten sind identisch mit denen für verschiedengeschlechtliche Paare: Stiefkindadoption CHF 2'000–8'000, gemeinschaftliche Adoption (Inland) CHF 2'000–10'000. Es gibt keine zusätzlichen Kosten aufgrund der sexuellen Orientierung der Adoptionsbewerber.
Seit wann können gleichgeschlechtliche Paare in der Schweiz adoptieren?
Die Stiefkindadoption steht gleichgeschlechtlichen Paaren seit dem 1. Januar 2018 offen. Die gemeinschaftliche Adoption ist seit dem 1. Juli 2022 möglich, als die «Ehe für alle» in Kraft trat. Seither haben gleichgeschlechtliche Ehepaare dieselben Adoptionsrechte wie verschiedengeschlechtliche Ehepaare.