Adoption

Erwachsenenadoption in der Schweiz

Erwachsenenadoption Schweiz: Voraussetzungen nach Art. 266 ZGB, wichtiger Grund, Erbrecht, Wirkungen & Verfahren. Vollständiger Leitfaden mit BGE-Rechtsprechung.

Das Wichtigste in Kürze

Die Erwachsenenadoption ist eine Sonderform der Adoption, bei der eine volljährige Person adoptiert wird. Sie kommt in der Praxis vor allem dann in Betracht, wenn zwischen der adoptierenden Person und der zu adoptierenden Person bereits eine langjährige enge Beziehung besteht – etwa ein früheres Pflegeverhältnis oder eine faktische Eltern-Kind-Beziehung. Dieser Artikel erläutert die gesetzlichen Voraussetzungen, die Besonderheiten der Erwachsenenadoption gegenüber der Kindesadoption, die Wirkungen und das Verfahren.

Was ist eine Erwachsenenadoption?

Definition und Abgrenzung zur Kindesadoption

Die Erwachsenenadoption (auch Volljährigenadoption) ist die Adoption einer Person, die zum Zeitpunkt des Adoptionsgesuchs das 18. Lebensjahr vollendet hat. Sie ist in Art. 266 ZGB geregelt und unterliegt besonderen Voraussetzungen, die sich von der Kindesadoption (Art. 264 ff. ZGB) unterscheiden.

Der zentrale Unterschied zur Kindesadoption liegt darin, dass die Erwachsenenadoption einen «wichtigen Grund» voraussetzt und das Kindesverhältnis zu den leiblichen Eltern nicht automatisch erlischt. Zudem entfällt die Anforderung einer einjährigen Pflegezeit, da die zu adoptierende Person bereits volljährig ist und in der Regel nicht bei den Adoptiveltern lebt.

Kriterium Kindesadoption Erwachsenenadoption
Alter der adoptierten Person Minderjährig (unter 18) Volljährig (18+)
Wichtiger Grund erforderlich Nein Ja (Art. 266 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB)
Pflegezeit Mind. 1 Jahr Entfällt
Kindesverhältnis zu leiblichen Eltern Erlischt vollständig Kann auf Antrag bestehen bleiben
Zustimmung leibliche Eltern Ja (Art. 265a ZGB) Nein (Person ist volljährig)
Zustimmung der adoptierten Person Wenn urteilsfähig Immer erforderlich
Schutz vorhandener Nachkommen Allgemeine Kindeswohlprüfung Ausdrücklich geregelt (Art. 266 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB)
Gesetzliche Grundlage Art. 264–264c ZGB Art. 266 ZGB

Voraussetzungen der Erwachsenenadoption

Wichtiger Grund (Art. 266 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB)

Die zentrale Voraussetzung der Erwachsenenadoption ist das Vorliegen eines «wichtigen Grundes». Das Gesetz definiert diesen Begriff nicht näher, weshalb er durch die Rechtsprechung konkretisiert wurde.

Das Bundesgericht hat in BGE 136 III 423 klargestellt, dass ein wichtiger Grund insbesondere dann vorliegt, wenn zwischen den Beteiligten bereits eine enge, einem Eltern-Kind-Verhältnis vergleichbare Beziehung besteht. Es muss sich um eine Beziehung handeln, die über eine blosse Freundschaft oder eine wirtschaftliche Zweckgemeinschaft hinausgeht. Typische Konstellationen sind langjährige Pflegeverhältnisse, die vor der Volljährigkeit begonnen haben, eine seit der Kindheit oder Jugend bestehende faktische Eltern-Kind-Beziehung und eine tiefe emotionale Verbundenheit, die einer familiären Beziehung entspricht.

Bundesgericht BGE 136 III 423:

Das Bundesgericht hat in diesem Leitentscheid festgehalten, dass die Erwachsenenadoption nicht dazu dienen darf, rein wirtschaftliche oder erbrechtliche Ziele zu verfolgen. Es muss eine persönliche, auf Zuneigung und gegenseitigem Beistand beruhende Beziehung bestehen, die einer Eltern-Kind-Beziehung entspricht. Die blosse Absicht, jemanden erbrechtlich besser zu stellen, genügt nicht als wichtiger Grund.

Kein wichtiger Grund: Ablehnungsgründe

Die Rechtsprechung hat verschiedene Konstellationen identifiziert, die keinen wichtigen Grund für eine Erwachsenenadoption darstellen: eine primär wirtschaftliche oder steuerliche Motivation, das Ziel der erbrechtlichen Besserstellung ohne persönliche Beziehung, die Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen (z.B. Erlangung einer Aufenthaltsbewilligung), eine erst kurz vor dem Gesuch entstandene Beziehung und eine reine Freundschaft oder Geschäftsbeziehung.

Mindestalter der adoptierenden Person

Auch bei der Erwachsenenadoption muss die adoptierende Person mindestens 28 Jahre alt sein (Art. 264 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 266 ZGB). Der Altersunterschied zwischen der adoptierenden und der adoptierten Person muss angemessen sein (Art. 264a ZGB). In der Praxis wird bei der Erwachsenenadoption weniger streng auf den Altersunterschied geachtet als bei der Kindesadoption, da die adoptierte Person volljährig ist und die Adoption keine Betreuungssituation begründet.

Schutz vorhandener Nachkommen (Art. 266 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB)

Die Erwachsenenadoption darf die vorhandenen Nachkommen (leibliche oder adoptierte Kinder) der adoptierenden Person nicht in unbilliger Weise beeinträchtigen. Diese Voraussetzung dient dem Schutz des Erbrechts der bestehenden Kinder. Durch die Adoption erhält die adoptierte Person ein gesetzliches Erbrecht gegenüber den Adoptiveltern, was den Erbanteil der vorhandenen Kinder verringert.

In der Praxis werden die vorhandenen Nachkommen angehört und können sich zum Adoptionsgesuch äussern. Eine «unbillige» Beeinträchtigung liegt nicht bereits dann vor, wenn der Erbanteil sinkt – dies ist die natürliche Folge jeder Adoption. Unbillig ist die Beeinträchtigung aber dann, wenn die Adoption offensichtlich missbraucht wird, um die Erbrechte der vorhandenen Kinder zu schmälern, oder wenn besondere Umstände vorliegen, die eine Benachteiligung als unzumutbar erscheinen lassen.

Zustimmung der adoptierten Person

Da die adoptierte Person volljährig ist, bedarf die Erwachsenenadoption zwingend ihrer Zustimmung (Art. 265 Abs. 2 ZGB). Die Zustimmung muss frei und informiert erfolgen. Die adoptierte Person muss über die rechtlichen Folgen der Adoption – insbesondere die Auswirkungen auf das Kindesverhältnis zu den leiblichen Eltern und die erbrechtlichen Konsequenzen – umfassend aufgeklärt werden.

Zustimmung des Ehegatten (Art. 265d ZGB)

Ist die adoptierende Person verheiratet, bedarf die Erwachsenenadoption der Zustimmung des Ehegatten. Ebenso bedarf es der Zustimmung des Ehegatten der adoptierten Person, sofern diese verheiratet ist. Diese Zustimmungen schützen die eheliche Gemeinschaft, da die Adoption auch den nicht direkt beteiligten Ehegatten betrifft.

Wirkungen der Erwachsenenadoption

Begründung des Kindesverhältnisses

Mit der Erwachsenenadoption wird ein Kindesverhältnis zwischen der adoptierenden und der adoptierten Person begründet (Art. 267 Abs. 1 ZGB). Die adoptierte Person wird rechtlich zum Kind der adoptierenden Person. Dies hat Auswirkungen auf das Namensrecht, das Erbrecht und das Bürgerrecht.

Kindesverhältnis zu den leiblichen Eltern

Eine Besonderheit der Erwachsenenadoption ist, dass das Kindesverhältnis zu den leiblichen Eltern nicht automatisch erlischt. Art. 267 Abs. 3 ZGB bestimmt, dass das bisherige Kindesverhältnis nur erlischt, wenn die adoptierte Person und ihre leiblichen Eltern dies nicht ausdrücklich beantragen. In der Praxis bedeutet dies, dass die adoptierte Person wählen kann, ob sie sowohl zu den Adoptiveltern als auch zu den leiblichen Eltern ein Kindesverhältnis haben möchte, oder ob das Kindesverhältnis zu den leiblichen Eltern erlöschen soll.

Wichtig: Doppeltes Kindesverhältnis möglich

Bei der Erwachsenenadoption kann die adoptierte Person – anders als bei der Kindesadoption – ein doppeltes Kindesverhältnis haben: sowohl zu den Adoptiveltern als auch zu den leiblichen Eltern. Dies hat insbesondere erbrechtliche Konsequenzen: Die adoptierte Person kann unter Umständen sowohl von den Adoptiveltern als auch von den leiblichen Eltern erben.

Erbrechtliche Wirkungen

Die erbrechtlichen Wirkungen der Erwachsenenadoption sind komplex und hängen davon ab, ob das Kindesverhältnis zu den leiblichen Eltern bestehen bleibt oder erlischt:

Konstellation Erbrecht gegenüber Adoptiveltern Erbrecht gegenüber leiblichen Eltern
Kindesverhältnis zu leiblichen Eltern bleibt bestehen Volles gesetzliches Erbrecht (Art. 267 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 457 ff. ZGB) Bleibt bestehen (gesetzliches Erbrecht und Pflichtteil)
Kindesverhältnis zu leiblichen Eltern erlischt Volles gesetzliches Erbrecht Erlischt vollständig

Bleibt das Kindesverhältnis zu den leiblichen Eltern bestehen, hat die adoptierte Person somit ein doppeltes Erbrecht – sowohl gegenüber den Adoptiveltern als auch gegenüber den leiblichen Eltern. Dies kann in der Praxis zu Spannungen mit den vorhandenen Nachkommen der Adoptiveltern führen, weshalb die Voraussetzung des Schutzes der Nachkommen (Art. 266 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB) besondere Bedeutung hat.

Name und Bürgerrecht

Die adoptierte erwachsene Person kann den Familiennamen der Adoptiveltern annehmen, ist dazu aber nicht verpflichtet. Sie kann auch ihren bisherigen Namen beibehalten. Das Bürgerrecht der Adoptiveltern wird erworben, wobei das bisherige Bürgerrecht bestehen bleibt.

Verfahren der Erwachsenenadoption

Zuständigkeit

Das Verfahren der Erwachsenenadoption wird bei der zuständigen kantonalen Behörde am Wohnsitz der adoptierenden Person eingeleitet (Art. 268 ZGB). Je nach Kanton ist dies ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde.

Gesuchstellung und Unterlagen

Das Adoptionsgesuch wird gemeinsam von der adoptierenden und der zu adoptierenden Person eingereicht. Dem Gesuch sind insbesondere beizulegen:

Prüfung und Entscheid

Die zuständige Behörde prüft, ob die Voraussetzungen der Erwachsenenadoption erfüllt sind. Sie hört die Beteiligten an – insbesondere die adoptierte Person, die adoptierende Person, deren Ehegatten und die vorhandenen Nachkommen. Die Eignungsabklärung durch die kantonale Zentralbehörde fällt bei der Erwachsenenadoption weniger umfangreich aus als bei der Kindesadoption, da kein Pflegeverhältnis besteht und das Kindeswohl eines Minderjährigen nicht im Vordergrund steht.

Der Schwerpunkt der Prüfung liegt auf der Frage, ob ein wichtiger Grund vorliegt und ob vorhandene Nachkommen unbillig beeinträchtigt werden. Die Verfahrensdauer beträgt in der Regel 3 bis 12 Monate.

Typische Konstellationen in der Praxis

Langjähriges Pflegeverhältnis

Die häufigste Konstellation bei der Erwachsenenadoption ist ein langjähriges Pflegeverhältnis, das bereits in der Kindheit begonnen hat. Das Pflegekind ist inzwischen volljährig geworden, und die Pflegeeltern möchten die bestehende Eltern-Kind-Beziehung durch die Adoption auch rechtlich formalisieren. In solchen Fällen wird der «wichtige Grund» in der Regel bejaht, da eine echte familiäre Bindung besteht.

Faktisches Eltern-Kind-Verhältnis

Eine weitere häufige Konstellation ist ein faktisches Eltern-Kind-Verhältnis, das über Jahre gewachsen ist – etwa zwischen einem Stiefelternteil und einem Stiefkind, das inzwischen volljährig ist. Wenn die Stiefkindadoption nicht vor der Volljährigkeit vorgenommen wurde, kann die Erwachsenenadoption dieses Versäumnis nachholen.

Besonders enge persönliche Beziehung

In selteneren Fällen kann auch eine besonders enge persönliche Beziehung, die einer Eltern-Kind-Beziehung ähnelt, einen wichtigen Grund darstellen – etwa wenn eine Person seit ihrer Jugend von einer nicht verwandten Person wie ein eigenes Kind behandelt und unterstützt wurde.

Abgrenzung: Erwachsenenadoption und Erbvertrag

In der Praxis wird die Erwachsenenadoption gelegentlich mit einem Erbvertrag verglichen, da beide Institute erbrechtliche Auswirkungen haben. Die Unterschiede sind jedoch erheblich:

Aspekt Erwachsenenadoption Erbvertrag
Rechtsfolge Begründung eines Kindesverhältnisses mit allen Rechten und Pflichten Nur erbrechtliche Regelung
Erbrecht Gesetzliches Erbrecht inkl. Pflichtteil Nur vertragliche Erbberechtigung (kein Pflichtteil als Kind)
Widerrufbarkeit Unwiderruflich (Anfechtung nur innert 2 Jahren) Aufhebbar durch gegenseitige Vereinbarung
Weitere Wirkungen Name, Bürgerrecht, Verwandtschaft Keine
Voraussetzung Wichtiger Grund, behördliche Prüfung Öffentliche Beurkundung

Die Erwachsenenadoption ist somit ein weitreichenderer Schritt als ein Erbvertrag und setzt eine echte persönliche Beziehung voraus. Wer lediglich erbrechtliche Ziele verfolgt, sollte stattdessen einen Erbvertrag in Betracht ziehen.

Kosten der Erwachsenenadoption

Kostenposition Geschätzte Kosten
Behördengebühren (Gericht / Verwaltung) CHF 500 – 2'000
Anwaltliche Beratung und Vertretung CHF 1'000 – 4'000
Dokumente und Nachweise CHF 100 – 500
Gesamtkosten (ca.) CHF 1'500 – 6'000

Die Kosten der Erwachsenenadoption sind in der Regel niedriger als bei einer Kindesadoption, da die umfassende Eignungsabklärung und das Pflegeverhältnis entfallen.

Wann Sie einen Anwalt für Familienrecht beiziehen sollten

Die Erwachsenenadoption erfordert eine sorgfältige rechtliche Vorbereitung, insbesondere hinsichtlich des Nachweises des «wichtigen Grundes» und der erbrechtlichen Konsequenzen. Ein spezialisierter Anwalt für Familienrecht kann Sie bei der Vorbereitung des Gesuchs und der Begründung des wichtigen Grundes optimal unterstützen.

Anwaltliche Beratung ist insbesondere empfohlen, wenn vorhandene Nachkommen der adoptierenden Person der Adoption ablehnend gegenüberstehen, wenn die erbrechtlichen Auswirkungen der Adoption komplex sind, wenn unklar ist, ob der «wichtige Grund» ausreicht, und wenn die Frage des Fortbestands oder Erlöschens des Kindesverhältnisses zu den leiblichen Eltern geklärt werden muss.

Ein erfahrener Anwalt für Familienrecht mit Spezialisierung im Erbrecht kann die Erfolgsaussichten einer Erwachsenenadoption realistisch einschätzen und Sie durch das Verfahren begleiten. Auch bei erbrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit der Adoption ist die frühzeitige Konsultation eines Anwalts für Familienrecht ratsam.

Kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Situation

Sie erwägen eine Erwachsenenadoption? Lassen Sie Ihre Situation von einem erfahrenen Fachanwalt für Familienrecht unverbindlich einschätzen. Wir beraten Sie zum «wichtigen Grund», den erbrechtlichen Folgen und dem Verfahrensablauf.

Jetzt Beratung anfragen

Fazit

Die Erwachsenenadoption ist ein spezielles Instrument des Schweizer Adoptionsrechts, das es ermöglicht, eine bestehende enge Beziehung auch rechtlich zu formalisieren. Im Gegensatz zur Kindesadoption setzt sie einen «wichtigen Grund» voraus und bietet die Möglichkeit, das Kindesverhältnis zu den leiblichen Eltern bestehen zu lassen.

Die Anforderungen an den «wichtigen Grund» sind bewusst hoch angesetzt, um einen Missbrauch der Erwachsenenadoption für rein wirtschaftliche oder erbrechtliche Zwecke zu verhindern. In der Praxis sind vor allem langjährige Pflegeverhältnisse und faktische Eltern-Kind-Beziehungen erfolgversprechend.

Aufgrund der erbrechtlichen Tragweite und der Unwiderruflichkeit der Adoption sollte eine Erwachsenenadoption stets sorgfältig geplant und rechtlich begleitet werden. Ausführliche Informationen zu den allgemeinen Adoptionsvoraussetzungen und zum Adoptionsverfahren finden Sie in unseren weiterführenden Artikeln.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was ist ein «wichtiger Grund» für eine Erwachsenenadoption?

Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn eine langjährige enge Beziehung besteht, die einem Eltern-Kind-Verhältnis entspricht – etwa ein Pflegeverhältnis seit der Kindheit oder eine faktische Eltern-Kind-Beziehung (BGE 136 III 423). Rein wirtschaftliche oder erbrechtliche Motive reichen nicht aus.

Erlischt bei der Erwachsenenadoption das Verhältnis zu den leiblichen Eltern?

Nicht automatisch. Bei der Erwachsenenadoption kann das Kindesverhältnis zu den leiblichen Eltern bestehen bleiben, wenn die adoptierte Person und die leiblichen Eltern dies beantragen (Art. 267 Abs. 3 ZGB). Ohne einen solchen Antrag erlischt das Kindesverhältnis zu den leiblichen Eltern.

Hat man nach einer Erwachsenenadoption ein Erbrecht gegenüber beiden Elternpaaren?

Ja, wenn das Kindesverhältnis zu den leiblichen Eltern bestehen bleibt. In diesem Fall hat die adoptierte Person sowohl gegenüber den Adoptiveltern als auch gegenüber den leiblichen Eltern ein gesetzliches Erbrecht inklusive Pflichtteil. Erlischt das Kindesverhältnis zu den leiblichen Eltern, entfällt das Erbrecht gegenüber diesen.

Können die eigenen Kinder eine Erwachsenenadoption verhindern?

Die vorhandenen Nachkommen können die Adoption nicht direkt verhindern, werden aber angehört. Die Adoption wird abgelehnt, wenn sie die Nachkommen in «unbilliger Weise» beeinträchtigt (Art. 266 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB). Eine reine Verringerung des Erbanteils genügt dafür nicht – es müssen besondere Umstände vorliegen.

Wie alt muss man sein, um einen Erwachsenen zu adoptieren?

Die adoptierende Person muss mindestens 28 Jahre alt sein (Art. 264 Abs. 1 ZGB). Der Altersunterschied zur adoptierten Person muss angemessen sein, wird bei der Erwachsenenadoption aber weniger streng beurteilt als bei der Kindesadoption.

Kann man eine Erwachsenenadoption rückgängig machen?

Die Erwachsenenadoption ist grundsätzlich unwiderruflich. Eine Anfechtung ist nur innerhalb von zwei Jahren und nur bei Vorliegen schwerwiegender Mängel möglich (Art. 269 ZGB) – etwa wenn die Zustimmung durch Täuschung oder Drohung erwirkt wurde oder die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorlagen.

Was kostet eine Erwachsenenadoption?

Die Gesamtkosten betragen in der Regel CHF 1'500 bis CHF 6'000 und umfassen Behördengebühren, anwaltliche Beratung und Dokumentenkosten. Die Kosten sind niedriger als bei einer Kindesadoption, da keine Eignungsabklärung im selben Umfang und keine Pflegezeit erforderlich sind.

Kann man seinen Ehepartner oder seine Ehepartnerin adoptieren?

Nein, die Adoption des eigenen Ehegatten oder der eigenen Ehegattin ist nicht möglich. Die Adoption setzt ein Generationenverhältnis voraus, das bei Ehegatten nicht gegeben ist. Zudem wäre eine gleichzeitige Ehe- und Eltern-Kind-Beziehung mit dem Schweizer Recht unvereinbar.

Rechtliche Fragen?

Lassen Sie sich von einem spezialisierten Familienrechtsanwalt beraten.

Kostenlose Ersteinschätzung